Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Wahlgesetz und Wahlreglement. 65 
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallit- 
zustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar wäh- 
rend der Dauer dieses Konkurs= oder Fallit-Verfahrens; 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffent- 
lichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten 
der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses 
der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen 
ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in 
diese Rechte wieder eingesetzt sind. 
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen 
politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt 
die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die 
außerdem erkannte Strafe vollstreckt, oder durch Be- 
gnadigung erlassen ist. 
Zahl 2. Konkurseröffnung: K. O. 88. 102 ff. 
Zahl 4. Vergl. St. G. B. §. 32—47. 
S. 4. 
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete 
jeder Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zu- 
rückgelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate seit min- 
destens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die 
Bestimmungen in dem §. 3 von der Berechtigung zum Wäh- 
len ausgeschlossen ist. 
Vergl. Schutzgebietsgesetz vom 10. Sept. 1900, §. 9. 
8. 5. 
In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 
Seelen derjenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum 
verfassunggebenden Reichstage zu Grunde gelegen hat, Ein 
Abgeordneter gewählt. Ein Ueberschuß von mindestens 
50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung eines Bundesstaates 
wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. In einem 
Bundesstaate, dessen Bevölkerung 100,000 Seelen nicht er- 
reicht, wird Ein Abgeordneter gewählt. 
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und 
kommen auf Preußen 235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklen- 
burg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.