Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

66 Wahlgesetz und Wahlreglement. 
1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, Sachsen-Meiningen 2, 
Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, 
Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, 
Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, 
Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lauenburg 1, Lübeck 1, 
Bremen 1, Hamburg 3. 
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge 
der steigenden Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt. 
Absatz 1. Es kommen hinzu: Bayern mit 48, Württem- 
berg mit 17, Baden mit 14, Hessen südlich des Main mit 
6 Abgeordneten (Verfassung Art. 20 A. 2) und Elsaß-Loth- 
ringen mit 15 Abgeordneten (oben S. 53), also insgesammt 
397 Abgeordnete. 
S. C. 
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahl- 
kreise gewählt. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe 
in kleinere Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Orts- 
gemeinden zusammenfallen sollen, sofern nicht bei volkreichen 
Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird. 
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, so- 
wie die Wahlbezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst ab- 
gerundet sein. 
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise 
bestimmen. Bis dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise 
beizubehalten, mit Ausnahme derjenigen, welche zur Zeit 
nicht örtlich abgegrenzt und zu einem räumlich zusammen- 
hängenden Bezirke abgerundet sind. Diese müssen zum 
Zwecke der nächsten allgemeinen Wahlen gemäß der Vor- 
schrift des dritten Absatzes gebildet werden. 
S. 7. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, 
muß in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in meh- 
rere Wahlbezirke getheilt ist, in einem derselben zur Zeit 
der Wahl seinen Wohnsitz haben. 
Jeder darf nur an Einem Orte wählen.
	        
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