Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Wahlgeseb und Wahlreglement. 67 
8. 8. 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen 
anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach 
Zu= und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort ein- 
getragen werden. 
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur 
Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, 
und ist dies zuvor unter Hinweisung auf die Einsprache- 
frist öffentlich bekannt zu mache Einsprachen gegen die 
Listen sind biunen acht Tagen nach Beginn der Auslegung 
bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, 
anzubringen und innerhal der nächsten vierzehn Tage zu 
erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur die- 
jenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche 
in die Listen aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jah- 
res nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf 
es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wahl- 
liste nicht. 
Vergl. Wahlreglement Is. 1, 2, 14. 
S. 9. 
Die Wahlhandlung, sowie vie Ermittelung des Wahl- 
ergebnisses, sind öffentlich. 
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokoll- 
führer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der 
Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebuisses in den 
Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann 
nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittel- 
bares Staatsamt bekleiden. 
8. 10. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in 
eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unter- 
schrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dür- 
fen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. 
Vergl. Reichsgesetz, betr. die Stimmzettel für öffent- 
liche Wahlen, vom 12. März 1884: 
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