Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Wahlgesetz und Wahlreglement. 69 
8. 15. 
Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit das- 
selbe nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden 
ist, durch ein einheitliches, für das ganze Bundesgebiet gül- 
tiges Wahlreglement. 
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages 
abgeändert werden. 
Das Wahlreglement ist unten S. 70 ff. abgedruckt. 
S. 16. 
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlproto- 
kollen und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den 
Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen 
Kosten des Wahlverfahrens werden von den Gemeinden ge- 
tragen. 
8. 17. 
Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der 
den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu 
bilden und in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche 
Versammlungen zu veranstalten. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der 
Versammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung 
derselben, bleiben unberührt. 
Vergl. auch das Rchsges., betr. das Vereinswesen, vom 11. Dez. 1899. 
8. 18. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen 
Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in 
Kraft. on dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle 
bisherigen Wahlgesetze für den Reichstag nebst den dazu er- 
lassenen Ausführungsgesetzen, Verordnungen und Reglements 
ihre Gültigkeit.
	        
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