Wahlgesetz und Wahlreglement. 69
8. 15.
Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit das-
selbe nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden
ist, durch ein einheitliches, für das ganze Bundesgebiet gül-
tiges Wahlreglement.
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages
abgeändert werden.
Das Wahlreglement ist unten S. 70 ff. abgedruckt.
S. 16.
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlproto-
kollen und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den
Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen
Kosten des Wahlverfahrens werden von den Gemeinden ge-
tragen.
8. 17.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der
den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu
bilden und in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche
Versammlungen zu veranstalten.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der
Versammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung
derselben, bleiben unberührt.
Vergl. auch das Rchsges., betr. das Vereinswesen, vom 11. Dez. 1899.
8. 18.
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen
Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in
Kraft. on dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle
bisherigen Wahlgesetze für den Reichstag nebst den dazu er-
lassenen Ausführungsgesetzen, Verordnungen und Reglements
ihre Gültigkeit.