Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

70 Wahlgesetz und Wuhlreglement. 
2. 
Reglement 
zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichs- 
tag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869, 
vom 28. Mai 1870. 
  
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 15 des Wahl- 
gesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 
31. Mai 1869 beschlossen, das nachstehende, für das ganze 
Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu erlassen. 
8. 1. 
Für jede Gemeinde (Ortskommune selbstständigen Guts- 
bezirk u. s. w.) ist gemäß §. 8 des Gesetzes und nach An- 
leitung des unter Litt. A. 1) anliegenden Formulars von 
dem Gemeindevorstande (Kommunevorstande, Ortsvorstande, 
Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) 
die Wählerliste doppelt aufzustellen. In denzelden sind alle 
nach den §§. 1, 3 und 7 des Gesetzes Wahlberechtigte in 
alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in 
den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt 
werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihen- 
folge ihrer Namen, innerhalb derselben die Hänser nach 
ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler 
alphabetisch geordnet werden. 
Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens 
in mehrere Bezirke getheilt sind (§. 7 des Reglements), er- 
solgt wie Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen 
ezirken. 
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militärpersonen 
(§§. 12, 13 Nr. 4 Absatz 2 und §. 15 des Gesetzes, be- 
treffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9, No- 
  
1) Unten S. 82 ff.
	        
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