70 Wahlgesetz und Wuhlreglement.
2.
Reglement
zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichs-
tag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869,
vom 28. Mai 1870.
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 15 des Wahl-
gesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom
31. Mai 1869 beschlossen, das nachstehende, für das ganze
Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu erlassen.
8. 1.
Für jede Gemeinde (Ortskommune selbstständigen Guts-
bezirk u. s. w.) ist gemäß §. 8 des Gesetzes und nach An-
leitung des unter Litt. A. 1) anliegenden Formulars von
dem Gemeindevorstande (Kommunevorstande, Ortsvorstande,
Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.)
die Wählerliste doppelt aufzustellen. In denzelden sind alle
nach den §§. 1, 3 und 7 des Gesetzes Wahlberechtigte in
alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in
den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt
werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihen-
folge ihrer Namen, innerhalb derselben die Hänser nach
ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler
alphabetisch geordnet werden.
Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens
in mehrere Bezirke getheilt sind (§. 7 des Reglements), er-
solgt wie Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen
ezirken.
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militärpersonen
(§§. 12, 13 Nr. 4 Absatz 2 und §. 15 des Gesetzes, be-
treffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9, No-
1) Unten S. 82 ff.