74 Wahlgesetz und Jahlreglement.
ginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon
zu Überzeugen, daß dasselbe leer ist.
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen
Reglements ist im Wahllokale auszulegen.
S. 12.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl-
vorsteher den Protokollführer und die Bessitzer mittelst
Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahl-
vorstand konstituirt.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als
drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich
während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen.
Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so
ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied
des Wahlvorstandes zu beauftragen.
8. 13.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale
weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten,
noch Beschlüsse gefaßt werden.
Ausgenommen hiervon siud die Diskussionen und Be-
schlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des
Wahlgeschäfts bedingt sind.
S. 14.
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche
in die Wählerliste ausgenommen sind (§. 8 des Gesetzes).
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter
oder sonst an der Wahl theilnehmen.
Vergl. Wahlgesetz §. 10.
F. 15.
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt
an den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt
seinen Namen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr