Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

74 Wahlgesetz und Jahlreglement. 
ginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon 
zu Überzeugen, daß dasselbe leer ist. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen 
Reglements ist im Wahllokale auszulegen. 
S. 12. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- 
vorsteher den Protokollführer und die Bessitzer mittelst 
Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahl- 
vorstand konstituirt. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als 
drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich 
während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. 
Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so 
ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied 
des Wahlvorstandes zu beauftragen. 
8. 13. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale 
weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, 
noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Ausgenommen hiervon siud die Diskussionen und Be- 
schlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des 
Wahlgeschäfts bedingt sind. 
S. 14. 
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche 
in die Wählerliste ausgenommen sind (§. 8 des Gesetzes). 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter 
oder sonst an der Wahl theilnehmen. 
Vergl. Wahlgesetz §. 10. 
F. 15. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt 
an den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt 
seinen Namen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr
	        
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