Full text : Die Staatsverfassungen des Erdballs. (1909)

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des  Versicherten  in  ein  Krankenhaus  oder  in  eine  Anstalt  für  Genesende  das  einundeinhalbfache
  Krankengeld  zu  ersetzen,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen
  werden.

JIst  die  Krankheit,  wegen  deren  das  Heilverfahren  eingeleitet  wurde,  auf  einen  nach

den  Reichsgesetzen  über  Unfallversicherung  zu  entschädigenden  Unfall  zurückzuführen
und  ist  durch  das  Heilverfahren  der  Eintritt  der  Erwerbsunfähigkeit  (§  12  Ziffer  1
und  3)  verhindert  und  zugleich  eine  Entlastung  des  entschädigungspflichtigen  Trägers
der  Unfallversicherung  herbeigeführt  worden,  indem  die  Unfallentschädigung  ganz  oder
zum  Theil  nicht  zu  bewilligen  war  oder  in  Wegfall  gekommen  ist,  so  hat  die
Arbeiterpensionskasse  gegen  diesen  Träger  Anspruch  auf  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens
  in  dem  in  Ziffer  5  Satz  3  vorgesehenen  Umfange.  Ein  Ersatz  für
Kosten  des  Heilverfahrens,  welche  vor  dem  Beginne  der  vierzehnten  Woche  nach  dem
Unfalle  entstanden  sind,  kann  nicht  beansprucht  werden.  «

Für  die  Ansprüche  des  Versicherten  an  den  Träger  der  Unfallversicherung  ist  die

Uebernahme  des  Heilverfahrens  durch  die  Arbeiterpensionskasse  der  Uebernahme  durch
den  Träger  der  Unfallversicherung  gleich  zu  achten.

Wird  der  Versicherte  in  Folge  der  Krankheit  erwerbsunfähig,  so  kann  ihm,  falls

er  sich  den  vorstehend  (Ziffer  1  bis  5)  von  dem  Kassenvorstande  getroffenen  Maßnahmen
  ohne  gesetzlichen  oder  sonst  triftigen  Grund  entzogen  hat,  die  Invalidenrente
  auf  Zeit  ganz  oder  theilweise  versagt  werden,  sofern  er  auf  diese  Folgen
hingewiesen  worden  ist  und  nachgewiesen  wird,  daß  die  Erwerbsunfähigkeit  durch
sein  Verhalten  veranlaßt  ist.

Streitigkeiten,  welche  aus  den  Bestimmungen  in  Ziffer  1  bis  5  und  in  Ziffer  8

zwischem  dem  Kassenvorstande  und  den  Versicherten  entstehen,  werden,  soweit  sie
nicht  bei  der  Rentenfestsetzung  zum  Austrage  gelangen,  von  der  Aussichtsbehörde
entschieden.

§  18.  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus.

Die  Arbeiterpensionskasse  ist  befugt,  einem  Rentenempfänger  auf  seinen  Antrag  an

Stelle  der  Rente  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  oder  in  ähnliche  von  Dritten
unterhaltene  Anstalten  auf  Kosten  der  Arbeiterpensionskasse  zu  gewähren.  Der
Aufgenommene  ist  auf  ein  Vierteljahr  und,  wenn  er  die  Erklärung  nicht  einen
Monat  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  zurücknimmt,  jedes  Mal  auf  ein  weiteres
Vierteljahr  an  den  Verzicht  auf  die  Rente  gebunden.

mDer  Vorstand  der  Arbeiterpensionskasse  kann  die  Errichtung  und  Unterhaltung

eigener  Invalidenhäuser  auf  Kosten  der  Arbeiterpensionskasse  beschließen,  wenn  und