I. Europa. 557 31. Württemberg.
Jede Kammer wählt ihren Registrator und Kanzlisten; die Beamten der
Schuldenzahlungskasse sowie der Archivar werden von den hierzu vereinigten
Kammern gewählt.
Dem König ist die Bestellung der Kassenbeamten, des Archivars und der
Registratoren zur Bestätigung vorzulegen, und von der Wahl der Kanzlisten Anzeige
zu machen.
Die Dienstentlassung dieser Beamten geschieht auf gleiche Art wie deren Anstellung
durch die einzelnen oder durch die vereinigten Kammern, und richtet sich im
übrigen nach den deshalb bei den königlichen Beamten geltenden Gesetzen.
Die Annahme und Entlassung der ständischen Kanzleidiener hängt von dem
Präsidenten ab.
Das gesamte Amts- und Dienstpersonal steht bei nicht versammeltem Landtage
unter der Aufsicht und den Befehlen des Ausschusses, welcher auch in der
Zwischenzeit den erforderlichen Amtsverweser zu bestellen und ungetreue oder sonst
sich vergehende Diener in den gesetzlichen Fällen den Gerichten zu übergeben hat.
$ 194. Eine eigene ständische Kasse, welche die für sie jedesmal zugleich mit
dem Finanzetat zu verabschiedende Summe aus der Staatskasse in bestimmten Raten
erhält, bestreitet den ständischen Aufwand.
Hierher gehören die Taggelder und Reisekosten der Mitglieder der Ständeversammlung,
die Besoldungen der ständischen Ausschußmitglieder, Beamten und
Diener, die Belohnungen derjenigen, welche durch besondere Aufträge derStände oder
des ständischen Ausschusses bemüht gewesen sind, die Unterhaltung einer angemessenen
Büchersammlung, die Kanzleikosten überhaupt und andere mit der Geschäftsführung
verbundene Ausgaben.
Die jährliche Kassenrechnung, welche mit Angabe aller einzelnen Einnahmen
und Ausgaben zu führen ist, wird von einer besonderen ständischen Kommission
probiert, in der Ständeversammlung zum Vortrag gebracht und von dieser justifiziert,
Jedes Mitglied der Versammlung kann die eingene Einsicht dieser Rechnung
verlangen.
Die Besoldungen der Mitglieder und der Beamten des Ausschusses sowie die
Taggelder und Reisekosten der Ständemitglieder, werden durch Verabschiedung
bestimmt werden.
Die nicht in Stuttgart anwesenden Mitglieder des Ausschusses erhalten, wenn
sie einberufen werden, gleiche Diäten und Reisegelder wie die Ständemitglieder, und
beziehen solche aus der ständischen Kasse.
Zehntes Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe.
$ 195. Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staatsgerichtshof
errichtet. Diese Behörde erkennt über Unternehmungen, welche auf den Umsturz der
Verfassung gerichtet sind, und über Verletzung einzelner Punkte der Verfassung.
$ 196. Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, welcher von dem
König aus den ersten Vorständen der höheren Gerichte ernannt wird, und aus zwölf
Richtern, wovon der König die Hälfte aus den Mitgliedern jener Gerichte ernennt, die