294 III. Anlagen.
Landtags an der rechtzeitigen Anmeldung oder an der Theil-
nahme an den Berathungen der Kammer dauernd behindert
sind, um Urlaub nachzusuchen, sowie diejenigen, welche einer
Sitzung beizuwohnen abgehalten sind, deshalb sich zu ent-
schuldigen.
Beides ist schriftlich bei dem Präsidenten anzubringen.
Auf drei Tage oder auf die Zeit von einer Sitzung zur
anderen kann der Präsident Urlaub ertheilen; es ist dies
jedoch der Kammer alsbald anzuzeigen. Bleibt ein Mit-
glied länger als 8 Tage unentschuldigt aus, so ist dasselbe
vom Präsidenten aufzufordern, sein Außenbleiben zu recht-
fertigen oder sich wieder anzumelden.
Allgemeine Bestimmung.
§ 41. In einzelnen Fällen können Abweichungen von
einzelnen Vorschriften dieser Geschäftsordnung von der Kam-
mer beschlossen werden, wenn nicht 10 Mitglieder wider-
Prchen oder dagegen stimmen (vergl. Landtagsordnung
Von den Vorschriften des zweiten Absatzes des § 8, und
von § 26 darf jedoch nur dann abgewichen werden, wenn
die Kammer dies einstimmig beschließt.
Dresden, den 16. October 1875.
Die erste Kammer der Ständebersammlung.
Geschäftsordnung für die zweite Kammer der Stände-
versammlung des Königreichs Sachsen vom
13. October 1874.
In Gemäßheit des § 1 und des zweiten Absatzes des
§ 39 der Landtagsordnung vom 12. October 1874 hat die
zweite Kammer der Ständeversammlung des Königreichs