Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

294 III. Anlagen. 
Landtags an der rechtzeitigen Anmeldung oder an der Theil- 
nahme an den Berathungen der Kammer dauernd behindert 
sind, um Urlaub nachzusuchen, sowie diejenigen, welche einer 
Sitzung beizuwohnen abgehalten sind, deshalb sich zu ent- 
schuldigen. 
Beides ist schriftlich bei dem Präsidenten anzubringen. 
Auf drei Tage oder auf die Zeit von einer Sitzung zur 
anderen kann der Präsident Urlaub ertheilen; es ist dies 
jedoch der Kammer alsbald anzuzeigen. Bleibt ein Mit- 
glied länger als 8 Tage unentschuldigt aus, so ist dasselbe 
vom Präsidenten aufzufordern, sein Außenbleiben zu recht- 
fertigen oder sich wieder anzumelden. 
Allgemeine Bestimmung. 
§ 41. In einzelnen Fällen können Abweichungen von 
einzelnen Vorschriften dieser Geschäftsordnung von der Kam- 
mer beschlossen werden, wenn nicht 10 Mitglieder wider- 
Prchen oder dagegen stimmen (vergl. Landtagsordnung 
Von den Vorschriften des zweiten Absatzes des § 8, und 
von § 26 darf jedoch nur dann abgewichen werden, wenn 
die Kammer dies einstimmig beschließt. 
Dresden, den 16. October 1875. 
Die erste Kammer der Ständebersammlung. 
Geschäftsordnung für die zweite Kammer der Stände- 
versammlung des Königreichs Sachsen vom 
13. October 1874. 
In Gemäßheit des § 1 und des zweiten Absatzes des 
§ 39 der Landtagsordnung vom 12. October 1874 hat die 
zweite Kammer der Ständeversammlung des Königreichs