. aus zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung unterstehenden Städte, aus einem
Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern und aus einem Mitglied eines
der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister und der Bürgermeister werden von den Mitgliedern der
Stadträte und der Gemeinderäte, das Mitglied des Kreisauschusses von sämtlichen Mitgliedern der
Kreisausschüsse des Landes gewählt,
8. aus den vom Grobherzog ernannten Mitgliedern.
8 28. Die Prinzen des Hauses und die Standesherren treten, nach erlangter Volljährigkeit, in die
Ständeversammlung ein. Von denjenigen Standesherrlichen Familien, die in mehrere ZAweige sich
teilen, ist das Haupt eines jeden Familien-Zweigs, der im Besitz einer Standesherrschaft sich
befindet, Mitglied der ersten TKammer.
Den Häuptern adliger Familien, deren im Grobherzogtum beftindlicher als Stammsitz anerkannter,
nach dem Recht der Erstgeburt und nach der Lincal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher Besitz
nach Abzug des Lasten Kapitals im Kataster der direkten Steuern auf mindestens eine Million Mark
Veranschlagt ist, kann durch Emschlichung des Großherzogs das erbliche Recht der Mitgliedschaft
in der ersten Kammer (erbliche Landstandschaft) verlichen werden. Fallen die Woraussetzungen der
Verleihung weg. s0 erlischt die erbliche Landstandschaft. Wer für den minderjährigen oder den
Wegen Geisteskrankheit Tentmündigten Besitzer eines standesherrlichen Guts als Vormund bestellt
ist, Kkann, wenn er Agnat der Familic ist, an Stelle des Bevormundeten die Mitgliedschaft in der
ersten Kammer ausüben.
Ist das Haupt einer standesherrlichen Familie aus anderen als den im dritten Absatz bezeichneten
Gründen an der Ausübung der Mitgliedschaft verhindert, so Kkann es für die Dauer der
Sitzungsperiode einen Agnaten als Stellvertreter mit der Ausübung der Mitgliedschaft betrauen. Die
Bestellung des Stellvertreters ist dem Präsidenten der LErsten Kammer und, wenn der Landtag nicht
versammelt ist, dem Prasidenten des Staatsministeriums schriftlich anzuzeigen.
20. Bei der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind alle adeligen Eigentümer oder
Miteigemümer eines im Grohherzogtum befindlichen Gutes Wahlberechtigt, welchem im lahre
1806 die Eigenschaft der Reichsunmittelbarken oder das Recht der Patrimonialgerichtsbarkeit
zustand.
Adeligen Grundbesitzern, deren im Großherzogtum befindlicher, als Stammgut anerkannter, nach
dem Rechte der Erstgeburt und nach der Lincal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher Besitz nach
Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Steuern auf mindestens zweimalhunderttausend
Mark veranschlagt ist, kann durch Entschlichung des Großherzogs die vererbliche Berechtigung zur
leiltmahme an der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten beigelegt werden. Fallen die
Voraussetzungen der Verleigung weg, so erlischt die Berechtigung.
8 30. In Ermangelung des katholischen Landesbischofs tritt der Bistumsverweser in die Erste
Kammer ein.
8 31. Vom Großherzog werden in die erste Kammer berutfen:
. Zzwei höhere richterliche Beamte,
2. Weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt.
32. Die zwel höheren richterlichen Beamten werden auf die Dauer ihres Amtes ernannt. Im
übrigen erfolpt die Ernennung der vom GroBherzog berufenen Muglieder und ebenso die Wahl der
Abgcordneten der Grundherren, der Hochschulen und der Berufskörperschaften und der Städte und
Kreise für die vierjährige Landtagsperiode.
32., Bei den Wahlen der im § 27 Ziffer 4 bis 7 bezeichneten Mitelieder sind nur solche Personen
Wahlberechtigt, welche die badische Staatsangehörigkeit besitzen, im Großherzogtum einen
Wohnsitz haben, mindestens fünfundeawanzig Jahre alt sind, und bei denen keine der #im §. 35
bezeichneten latsachen vorliegen.
Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten sind auch wählbar, sofern sie das dreißigste Lebensjahr
zuUrückgelegt haben. Das Ruhen der Wahlberechtigung gemäß § 35 Ziffer 4 schlie-bt die Wählbarkeit
nicht aus. Diescn Woraussctzungen der Wählbarkeit müssen auch die in § 28 bezeichneten
Stellvertreter entsprechen.
Auhberdem ist bei den Wahlen der Abgecordneten der Hochschulen die Wahlberechtigung auf die