Full text: Die Landständische Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden.

. aus zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung unterstehenden Städte, aus einem 
Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern und aus einem Mitglied eines 
der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister und der Bürgermeister werden von den Mitgliedern der 
Stadträte und der Gemeinderäte, das Mitglied des Kreisauschusses von sämtlichen Mitgliedern der 
Kreisausschüsse des Landes gewählt, 
8. aus den vom Grobherzog ernannten Mitgliedern. 
8 28. Die Prinzen des Hauses und die Standesherren treten, nach erlangter Volljährigkeit, in die 
Ständeversammlung ein. Von denjenigen Standesherrlichen Familien, die in mehrere ZAweige sich 
teilen, ist das Haupt eines jeden Familien-Zweigs, der im Besitz einer Standesherrschaft sich 
befindet, Mitglied der ersten TKammer. 
Den Häuptern adliger Familien, deren im Grobherzogtum beftindlicher als Stammsitz anerkannter, 
nach dem Recht der Erstgeburt und nach der Lincal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher Besitz 
nach Abzug des Lasten Kapitals im Kataster der direkten Steuern auf mindestens eine Million Mark 
Veranschlagt ist, kann durch Emschlichung des Großherzogs das erbliche Recht der Mitgliedschaft 
in der ersten Kammer (erbliche Landstandschaft) verlichen werden. Fallen die Woraussetzungen der 
Verleihung weg. s0 erlischt die erbliche Landstandschaft. Wer für den minderjährigen oder den 
Wegen Geisteskrankheit Tentmündigten Besitzer eines standesherrlichen Guts als Vormund bestellt 
ist, Kkann, wenn er Agnat der Familic ist, an Stelle des Bevormundeten die Mitgliedschaft in der 
ersten Kammer ausüben. 
Ist das Haupt einer standesherrlichen Familie aus anderen als den im dritten Absatz bezeichneten 
Gründen an der Ausübung der Mitgliedschaft verhindert, so Kkann es für die Dauer der 
Sitzungsperiode einen Agnaten als Stellvertreter mit der Ausübung der Mitgliedschaft betrauen. Die 
Bestellung des Stellvertreters ist dem Präsidenten der LErsten Kammer und, wenn der Landtag nicht 
versammelt ist, dem Prasidenten des Staatsministeriums schriftlich anzuzeigen. 
20. Bei der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind alle adeligen Eigentümer oder 
Miteigemümer eines im Grohherzogtum befindlichen Gutes Wahlberechtigt, welchem im lahre 
1806 die Eigenschaft der Reichsunmittelbarken oder das Recht der Patrimonialgerichtsbarkeit 
zustand. 
Adeligen Grundbesitzern, deren im Großherzogtum befindlicher, als Stammgut anerkannter, nach 
dem Rechte der Erstgeburt und nach der Lincal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher Besitz nach 
Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Steuern auf mindestens zweimalhunderttausend 
Mark veranschlagt ist, kann durch Entschlichung des Großherzogs die vererbliche Berechtigung zur 
leiltmahme an der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten beigelegt werden. Fallen die 
Voraussetzungen der Verleigung weg, so erlischt die Berechtigung. 
8 30. In Ermangelung des katholischen Landesbischofs tritt der Bistumsverweser in die Erste 
Kammer ein. 
8 31. Vom Großherzog werden in die erste Kammer berutfen: 
. Zzwei höhere richterliche Beamte, 
2. Weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt. 
32. Die zwel höheren richterlichen Beamten werden auf die Dauer ihres Amtes ernannt. Im 
übrigen erfolpt die Ernennung der vom GroBherzog berufenen Muglieder und ebenso die Wahl der 
Abgcordneten der Grundherren, der Hochschulen und der Berufskörperschaften und der Städte und 
Kreise für die vierjährige Landtagsperiode. 
32., Bei den Wahlen der im § 27 Ziffer 4 bis 7 bezeichneten Mitelieder sind nur solche Personen 
Wahlberechtigt, welche die badische Staatsangehörigkeit besitzen, im Großherzogtum einen 
Wohnsitz haben, mindestens fünfundeawanzig Jahre alt sind, und bei denen keine der #im §. 35 
bezeichneten latsachen vorliegen. 
Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten sind auch wählbar, sofern sie das dreißigste Lebensjahr 
zuUrückgelegt haben. Das Ruhen der Wahlberechtigung gemäß § 35 Ziffer 4 schlie-bt die Wählbarkeit 
nicht aus. Diescn Woraussctzungen der Wählbarkeit müssen auch die in § 28 bezeichneten 
Stellvertreter entsprechen. 
Auhberdem ist bei den Wahlen der Abgecordneten der Hochschulen die Wahlberechtigung auf die
	        
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