Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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die  Frage,  ob  nicht  die  räumliche  Zusammensetzung  der  Verbände,  welche  gebildet  werden
sollen,  und  ob  nicht  der  Inhalt  des  Verbandstatuts  zu  beanstanden  sei.

Den  im  Staatsdienst  stehenden  Forstbeamten  wird  die  dienstliche  Erlaubniß  zur
Annahme  einer  auf  ihre  Person  gefallenen  Wahl  nicht  ertheilt  werden.  Derartige  Beschlüsse
  der  Verwaltungsbehörden  sind  der  Forsidirektion  Abtheilung  für  die  Körperschaftswaldungen
  nicht  vorzulegen,  sondern  sosort  vom  Oberamt  als  unzulässig  zurückzuweisen.

Zu  Art.  8  des  Gesetzes.
§.  20.
Dienstliche  Stellung  der  Körperschaftsförster.

Die  Körperschaftsförster  sind  den  Staatsaufsichtsbehörden  und  zwar  zunächst  dem
Forstamt  gegenüber  für  ihre  Wirthschaftsführung,  insbesondere  für  den  Vollzug  der
Wirthschafts=  und  Betriebsplane  verantwortlich.  Dem  Forstamt  steht  zu,  dem  Körperschaftsförster
  unmittelbare  Weisungen  zu  ertheilen  und  erforderlichen  Falls  im  Disciplinarweg
  gegen  denselben  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  der  Verwaltungsbehörde
vorzugehen.  Andererseits  kommt  dem  Körperschaftsförster  das  Recht  und  die  Pflicht  des
direkten  geschäftlichen  Verkehrs  mit  dem  Forstamt  zu.

Der  vorstehend  bezeichneten  Stellung  des  Körperschaftsförsters  darf##weder  durch  den
Dienstvertrag  noch  durch  specielle  Weisungen  der  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörde,
welche  von  dem  geschäftlichen  Verkehr  ihres  Försters  mit  dem  Forstamt  jederzeit  Einsicht
nehmen  kann,  Eintrag  geschehen.  Im  lUlebrigen  hat  er  sich  nach  den  Weisungen  der
letzteren  zu  achten.

Der  §.  47  der  Verfassungsurkunde  findet  auf  die  Körperschaftsförster  Anwendung.

Die  Beeidigung  des  Körperschaftsförsters  geschieht  in  derselben  Weise  wie  diejenige
der  übrigen  Körperschaftsbeamten  (Art.  22  letzter  Absatz  des  Gesetzes,  betreffend  einige
Aenderungen  und  Ergänzungen  der  Gemeindeordnung  vom  6.  Juli  1849  (Reg.  Blatt
S.  286).

Urlaubsertheilung  an  den  Körperschaftsförster  bis  zu  drei  Tagen  kommt  dem  Vorstand
  der  Verwaltungsbehörde,  über  drei  Tage  letzterer  zu.

Von  jeder  Urlaubsertheilung  ist  das  Forstamt  in  Kenntniß  zu  setzen,  welches  über
die  Nothwendigkeit  einer  Stellvertretung  entscheidet.  Die  Kosten  der  Stellvertretung  hat
die  Körperschaft  zu  tragen,  soweit  nicht  durch  den  Dienstvertrag  deren  Zuscheidung  an

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