Unfall-Polizei (Beschädigung durch Umstürzen oder Herabfallen,
Verhütung von Explosionen, Feuer-Polizei, Unfälle durch Thiere,
schnelles Fahren etc.).
5) v. RÖNNE°°) spricht sich dahin aus:
„Insofern die Aufgabe und das Wesen der Polizei sich in
der obrigkeitlichen Sorge für die öffentliche Sicherheit und
Wohlfahrt in ihren täglichen Bedürfnissen äussern, kann von
einer Unterscheidung zwischen Sicherheits- und W ohlfahrts-Polizei
die Rede sein und zwar ist die Hauptrichtung der
ersteren eine negative und conservirende, indem sie den drohenden
Schaden abwendet und Hindernisse der freien Bewegung beseitigt,
wogegen die letztere, positiv und productiv auftretend,
die Förderung des Gemeinwohls erstrebt. Allein in der Praxis
des Lebens lassen sich diese beiden formellen Richtungen nicht
streng scheiden, sondern wirkt die polizeiliche Thätigkeit zugleich
nach beiden Seiten und desshalb ist auch eine Spaltung des
Organismus der Polizei nach dieser Unterscheidung weder
zweckmässig noch im Staate durchführbar. Eine solche Scheidung
besteht im preussischen Staate nicht.“
v. RöNNE rechnet dann°®) zur sogenannten Sicherheits-Polizei:
die Fremden- und Pass-Polizei, die Beaufsichtigung der Landstreicher,
Bettler und Arbeitsscheuen, Armen-Polizei und Armenpflege,
die Feuerungs-Polizei, Sicherung der öffentlichen Ordnung,
die Sitten-, Religions- und Gesinde-Polizei, den Schutz des Lebens
und der Gesundheit, sowie gegen äussere Gefahren, die Medicinal-Polizei,
den Schutz des Vermögens, nämlich die Verhütung absichtlicher
und zufälliger Vermögens-Verletzungen, also Feuerund
Wasser-Polizei, Thierkrankheiten und die Bau-Polizei.
v. RöNNE schliesst sich hierbei vollständig den Ansichten an,
welche er und H. Sımon bereits früher aufgestellt hatten °!).
—
#9) Staatsrecht der Preuss. Monarchie. 4. Auflage Bd. IV (1884) S. 95.
®) a. a. ©. Anm. 7.
1) Das Polizei-Wesen des Preussischen Staates, 1840 ff. Bd. IS. 1 ff.
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