fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
II. In Folge des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden 
vom 5. März d. J. ist die Bestellung und Beaufsichtigung der Feuer-Kösch- 
inspektoren auf die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren übergegangen. Hier- 
nach erleiden die Bekanntmachungen der vormaligen Landes-Direktion vom 
6. August 1840 (Reg. Bl. S. 154) und vom 17. Dezember 1844 (Reg. 
Bl. S. 197) folgende Abänderungen: 
1) die bei den Feuer-Löschanstalten bereits angestellten, bezüglich neuan- 
zustellenden Inspektoren sind den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren unterge- 
ordnetz sie haben daher an diese in Feuer-Löschangelegenheiten Bericht zu er- 
statten und von selbigen Verhaltungsbefehl zu erwarten; 
2) jeder Feuer-Löschinspektor hat insbesondere über die nach Maßgabe 
seiner Instruktion jedes Frühjahr an sämmtlichen Orten seines Bereiches zu hal- 
tende Revision der Löschanstalten, bezüglich über die dabei wahrgenommenen 
Mängel, Bericht an den ihm vorgesetzten Bezirks-Direktor im Monat Juli zu 
erstatten, auch die auf die Brand-Versicherungskasse lautende Quittung über 
die ihm deshalb zukommende fire Vergütung für Diäten und Transport-Kosten 
zur Beglaubigung mit vorzulegen. Von dem genannten Direktor sind sodann 
die von ihm bescheinigten Quittungen an die Verwaltung der Brand-Versicherungs- 
kasse hier einzusenden, worauf diese die Auszahlung der revidirten Geldbeträge 
durch die betreffenden Bezirks-Steuereinnahmen bewirken läßt; 
3) hinsichtlich der einem Feuer-Löschinspektor für seine Mühwaltung bei 
einem ausgebrochenen Brande nach seiner Instruktion zukommenden besondern 
Vergütung hat derselbe in der Regel für jeden einzelnen Fall eine von dem 
Bürgermeister des Ortes, wo der Brand Statt gefunden hat, zu beglaubigende 
Quittung auszustellen und solche selbst an die Verwaltung der Brand-Versiche- 
rungskasse zur Revision einzusenden, nach deren Erfolg die Auszahlung eben- 
falls durch die betreffende Bezirks-Steuereinnahme geschieht; 
4) die firirten jährlichen Vergütungen an diejenigen Gemeinden, wo zum 
Ausfahren bestimmte Wasserzubringer sich befinden, von zwölf, bezüglich acht 
Thalern, werden ebenfalls gegen von dem Gemeinde-Rechnungöführer auögestellte 
und von dem Bürgermeister beglaubigte, auf die Brand-Versicherungskasse lau-
	        
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