Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Wirkung des Mangels erforderlicher Streitkonsense. 383 
1843 (Nr. 475 4%12) für unbegründet erachtet. 
„Allerdings (heißt es in den Motiven) haben die 
Pfarrer und Nutznießer des Pfarrvermögens nach 
den bestehenden Vorschriften, ehe sie einen dieses 
Vermögen betreffenden Rechtsstreit beginnen oder 
in einen solchen sich einlassen, den Streitkonsens 
der vorgesetzten Oberaufsichtsbehörde zu erholen, 
und ein ohne diesen Konsens begonnener und durch- 
geführter Rechtsstreit ist, salls der Konsens nicht 
eigebracht wird, ohne Nachtheil für das bethei- 
ligte Kirchenvermögen, und zu Recht nicht beste- 
hend. Diese Nichtigkeit der gepflogenen Verhand- 
lungen tritt indessen nicht ipso jure von selbst 
ein, sondern erst dann, wenn die Ertheilung des 
Konsenses oder die nachträgliche Genehmigung ver- 
weigert wird. Es ist Sache der Pfarrer, als 
Vertreter des Pfarrvermögens, den erforderlichen 
Konsens sobald als möglich zu erholen und sich 
bei dem Prozeßgerichte darüber, daß die geeigneten 
Schritte geschehen seyen, gehörig auszuweisen; aber 
es kann nicht angehen, die Sistirung des Streites 
unter dem Vorwande, daß der Konsens noch ab- 
gehe, auf eine ganz ungewisse Zeit hinaus zu ver- 
langen und dadurch den Gegner in seiner Rechts- 
verfolgung hinzuhalten. Noch weniger kann also 
blos deßhalb, weil der Konsens noch nicht erholt 
und beigebracht ist, die gepflogene Verhandlung, 
und die Entscheidung als nichtig aufgehoben wer- 
den. Wird der Konsens nachträglich beigebracht, 
so bleiben die Verhandlungen aufrecht, und es ist 
kein Grund zur Annullirung gegeben. Wird er 
aber verweigert, so fällt alles weitere Verfahren 
hinweg, die klägerischen gegen die Pfarreien ge- 
richteten Ansprüche sind dann anerkannt, und wenn 
wegen der bereits gepflogenen aber nicht geneh- 
migten Verhandlungen den derzeitigen Vertretern 
des Pfarrvermögens Kosten überbürdet werden 
sollten, weil sie etwa unterlassen haben, um den