Wirkung des Mangels erforderlicher Streitkonsense. 383
1843 (Nr. 475 4%12) für unbegründet erachtet.
„Allerdings (heißt es in den Motiven) haben die
Pfarrer und Nutznießer des Pfarrvermögens nach
den bestehenden Vorschriften, ehe sie einen dieses
Vermögen betreffenden Rechtsstreit beginnen oder
in einen solchen sich einlassen, den Streitkonsens
der vorgesetzten Oberaufsichtsbehörde zu erholen,
und ein ohne diesen Konsens begonnener und durch-
geführter Rechtsstreit ist, salls der Konsens nicht
eigebracht wird, ohne Nachtheil für das bethei-
ligte Kirchenvermögen, und zu Recht nicht beste-
hend. Diese Nichtigkeit der gepflogenen Verhand-
lungen tritt indessen nicht ipso jure von selbst
ein, sondern erst dann, wenn die Ertheilung des
Konsenses oder die nachträgliche Genehmigung ver-
weigert wird. Es ist Sache der Pfarrer, als
Vertreter des Pfarrvermögens, den erforderlichen
Konsens sobald als möglich zu erholen und sich
bei dem Prozeßgerichte darüber, daß die geeigneten
Schritte geschehen seyen, gehörig auszuweisen; aber
es kann nicht angehen, die Sistirung des Streites
unter dem Vorwande, daß der Konsens noch ab-
gehe, auf eine ganz ungewisse Zeit hinaus zu ver-
langen und dadurch den Gegner in seiner Rechts-
verfolgung hinzuhalten. Noch weniger kann also
blos deßhalb, weil der Konsens noch nicht erholt
und beigebracht ist, die gepflogene Verhandlung,
und die Entscheidung als nichtig aufgehoben wer-
den. Wird der Konsens nachträglich beigebracht,
so bleiben die Verhandlungen aufrecht, und es ist
kein Grund zur Annullirung gegeben. Wird er
aber verweigert, so fällt alles weitere Verfahren
hinweg, die klägerischen gegen die Pfarreien ge-
richteten Ansprüche sind dann anerkannt, und wenn
wegen der bereits gepflogenen aber nicht geneh-
migten Verhandlungen den derzeitigen Vertretern
des Pfarrvermögens Kosten überbürdet werden
sollten, weil sie etwa unterlassen haben, um den