Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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g.  92.
Auch  an  sich  erlaubte  Spiele  haben  Verweis  und  nach  Befinden  Carcer=Strafe
  zur  Folge,  wenn  sie  an  Sonntagen,  Feiertagen  oder  Bußtagen  waͤhrend
  des  Gottesdienstes  vorgenommen  werden.

.  98.

Beleidigungen  der  Studirenden  unter  einander  oder  gegen  andere  (nicht
besonders  ausgenommene)  Personen  werden,  wenn  nicht  ein  groͤßeres  Verbrechen
darin  enthalten  ist,  mit  Verweis,  Carcer  und  Entfernung  von  der  Universität
bestraft.

Sie  werden,  sowie  leichte  Körperverletzungen,  welche  einen  bleibenden
Nachtheil  für  die  Gesundheit  des  Verletzten  nicht  gehabt  haben,  nur  auf  den
Antrag  der  Beleidigten  im  summarischen  Untersuchungswege  behandelt,  und  auch
durch  Zurücknahme  des  Antrags  oder  Vergleichs  beendigt,  insofern  nicht  damit
Störungen  der  öffentlichen  Sicherheit,  Ordnung  und  Ruhe  verbunden  gewesen
sind,  welche  von  Amtswegen  untersucht  und  bestraft  werden  müssen.

Auf  Privat-Genugthuung  wegen  bloßer  Beleidigungen  wird  nicht  erkannt,
sondern  nur  dem  Beleidigten  auf  Kosten  des  Beleidigers  eine  beglaubigte  Abschrift
  des  Straferkenntnisses  zugestellt.  Doch  bleiben  eigentliche  Schäden-Klagen
  und  bei  körperlichen  Verletzungen  Schmerzengeld  vorbehalten.

d.  94.
Von  Amtswegen  sind  aber  I.  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen:

1)  Beleidigungen  der  Studirenden  unter  einander,  welche  verübt  werden,
um  sich  an  einem  Denuncianten  oder  Zeugen  zu  rächen,  oder  um  den
Gehorsam  gegen  die  Gesetze  zu  verhöhnen;

2)  Thatlichkeiten  zwischen  einzelnen  Studirenden,  welche  an  öffentlichen  Orten,
  in  Hörsälen,  auf  den  Straßen,  in  Trinkstuben  und  dergleichen  begangen
  werden;

3)  wörtliche  und  thätliche  Beleidigungen,  wozu  sich  Mehre  vereinigt  haben.

.  95.
Ferner  sind  II.  Beleidigungen  von  Amtswegen  zu  untersuchen,  welche
von  Studirenden  verübt  werden:
1)  gegen  die  bei  der  Universität  angestellten  Lehrer,  Beamten  und  Diener;
2)  gegen  landeöherrliche  und  stadtische  Beamte  und  Diener  (mit  Einschluß
der  Ortsvorsteher),  wenn  erstere  als  solche  bekannt  und  letztere  in  einer
Amtsverrichtung  begriffen  sind;