Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Grundsähen  bei  Gefangenen  zu  deren  Beschäftigung,  und  um  sie  die  Kosten
ihrer  Verpflegung  verdienen  zu  lassen,  bünftig  stattfinden  wird,  daß  aber  in
der  Regel

kein  Inquisit,  der  nicht  wirklich  abgeurtheilt,  oder  von  welchem  gegen  das
Erkenntniß  erster  Instanz  nicht  bloß  in  Absicht  auf  das  Strafmaß,  sondern
wegen  der  Strafart  oder  der  Strafe  überhaupt  der  Rekurs  ergriffen,  oder  dessen
Untersuchungssache  gesetzlich  zur  Revisson  geeignet  ist,  an  den  präsumtiven
Strafort  abgeliefert  werden  könne,  um  die  Strafe  vorläufig  anzutreten  und
als  ein  Sträfling  behandelt  zu  werden.

Einer  Abweichung  von  dieser  Regel  dürfte  nur  für  seltene  außerordentliche  Fälle,
wo  die  Schuld  des  Inquisiten  unbezweifelt,  der  vôllige  Schluß  der  Sache  aber  und
die  Fällung  des  Erbenntnisses  wegen  besonderer  Verhältnisse  erst  nach  einem  längeren
Zeitverlauf  zu  erwarten  ist,  stattgegeben,  namentlich  eine  solche  nur  für  den  Fall,  wenn
gegen  einen  oder  einige  von  mehreren  Inquisiten,  die  voraussichtlich  keine  Lebens--sondern
  eine  bloße  Freiheitsstrafe  zu  gewarten  haben,  die  Untersuchung  geschlossen  und  zu
einem  Straferkenntnisse  reif,  gegen  die  übrigen  aber  solche  noch  geraume  Zeit  fortzusehen
und  das  Urtheil  des  Zusammenhangs  wegen  gegen  sämtliche  Inquisiten  zugleich  zu
fällen  wärc,  zugelassen  werden,  und  die  Beurtheilung  und  Verfügung  hierüber  sollte
in  jedem  cinzelnen  Falle  ausschließlich  dem  K.  Ober-Tribunal,  auf  den  Grund  eines
umstaͤndlichen  abtenmäßigen  Berichts  von  dem  betreffenden  Gerichtshofe,  vorbehalten
bleiben.  .

In  Beziehung  auf  einen  solchen  Ausnahmsfall  gieng  dann  die  Ansicht  des
Criminal-Senats  weiter  dahin,  daß,  wenn  der  Stand  der  Untersuchung  gegen  den
Tnquisiten  derselbe  bleibe,  dem  Inquisiten  seine  Strafzeit  von  dem  Tage  der  Einkicferung
  in  den  Strafort  zu  laufen  anfange,  wenn  aber  in  der  Folge  noch  ein  weiteres
Verfahren  eintreten,  und  durch  das  Resultat  desselben  ein  weiterer  oder  höherer  Rcar
des  Inquisiten  sich  herausstellen  würde,  der  erkennende  Gerichtshof  jedesmal  darüber
cognosciren  sollte,  wie  viele  Zeit  von  dem  vorläufigen  Aufenthalte  des  Inquißten  an
dem  Straforte  nach  Beschaffenheit  jener  weiteren  Instruktion  als  nachtrglicher  Untersuchungsarrest
  anzusehen,  wo  sofort  nur  der  übrige  Zeittheil  von  der  an  sich  rerwirbten
  Strafe  in  Abzug  zu  bringen  sey.

Auf  das  dießfalls  erstattete  Gutachten  des  Criminal-Senats  wurde  demselben
durch  Justiz-Ministerial-Erlaß  vom  7.  Januar  l.  J.  zu  erkennen  gegeben,  daß  diese

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