Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 21
Entwickelung in der Regel zu bejahen sein. Die Markgenossenschaft, welche
weit älter als die öffentlichrechtliche Gemeinde war, erscheint aber
ursprünglich, insbesondere hinsichtlich der Natur der Sonderrechte der
Markgenossen an der Mark, als ein vorwiegend privatrechtliches Verhältniß,
um welches sich erst allmählich verschiedene dem öffentlichen Rechtsleben
angehörige und die Grundlage für den späteren Gemeindebegriff bildende
Verhältnisse äußerlich gruppirten. Hieraus ergiebt sich von selbst, daß
allen Ausläufern jener markgenossenschaftlichen Sonderrechte, welche als
Ueberbleibsel des ursprünglichen Verhältnisses noch in die Gegenwart hineinragen,
der privatrechtliche Charakter nicht wohl abgesprochen werden kann.
Wenn sich nun die heutige Gemeinde die Eigenschaft einer Rechtsnachfolgerin
der ursprünglichen Markgenossenschaft in einer rein privatrechtlichen Richtung,
nämlich in Bezug auf die Eigenthumsfrage vindizirt, so kann dieselbe
den aus der nämlichen Quelle stammenden Nutzungsrechten den privatrechtlichen
Charakter mit Fug nicht bestreiten.
Wenn in Kahr's Kommentar zur bayr. Gemeindeordnung (Bd. 1
S. 315) die Anschauung niedergelegt ist, daß die ganze Entwickelung der
Verhältnisse zu der Auffassung zu drängen scheine, daß auch die Sondernutzungsrechte
als Ausflüsse des, nunmehr öffentlich-rechtlichen Gemeindeverbandes,
selbst öffentlichrechtlichen Charakter angenommen haben, so ist
dieser Anschauung die ausdrückliche Einschränkung beigefügt, „soweit nicht im
einzelnen Falle die thatsächlichen Verhältnisse auf das Gegentheil hinweisen.“
Im vorliegenden Falle ist aber durch die festgestellten Thatsachen auf
das Klarste und Bestimmteste dargethan, daß die Sondernutzungsrechte der
vier Hofbesitzer, welche den letzteren als Ausflüsse des ursprünglich von
ihren Besitzvorfahren durch Privatrechtstitel erworbenen vollen Eigenthums
an den Gemeindegründen verblieben sind und auf den gleichen Privatrechtstitel
als ihre Quelle zurückzuführen sind, unzweifelhaft den rechtlichen
Charakter von wirklichen Privatrechten an sich tragen und mit dem politischen,
öffentlichrechtlichen Gemeindeverbande in gar keinem inneren Zusammenhange
stehen. Gemäß den erwähnten festgestellten und an sich unbestrittenen
Thatsachen ist seit dem Jahre 1798 von denjenigen Personen, welche sachlich
als Gegenbetheiligte erscheinen, bei verschiedenen einzelnen Anlässen nach
mehrfachen Richtungen sowie durch andauernde Unterlassung jeden Widerspruchs
gegen den von Anfang an bestandenen Zustand thatsächlich die
ausschließliche Sonderberechtigung der vier Hofbesitzer in Bezug auf die
Nutzungen der sog. Gemeindegründe anerkannt, und ist auch hieraus der
unabweisbare Schluß gerechtfertigt, daß die gedachte Nutzungsberechtigung
ihrem Ursprunge nach auf Privatrechtstitel beruht und diesen rechtlichen
Charakter, unbeeinflußt von der im Laufe der Zeit erfolgten Entwickelung
des politischen Gemeindeverbandes beibehalten hat.