Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Gesetzsammlung

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
5.

(Ausgegeben  am  10.  Februar  1887.)

 

Gese  vom  13.  Januar  1887
betreffend  die  Conesi  onspflicht  des  Versicherungsgewerbebetriebes  und  dessen
Besteuerung.

 

Wir  Heinrich  der  Zwein  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  souverant  Fürst  Reußz,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
nichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  W.  2c.

verordnen  !  Justinemn  des  Londtags,  was  folgt:

8.  1.

Zum  Geschäftsbetriebe  von  Versicherungsunternehmern,  insbesondere  auch  Versicherungsgesellschaften
  aller  Art,  bedarf  es  der  Erlaubniß  (Concession)  Unserer  Landesregierung.


8.  2.

Die  besonderen  Bedingungen,  von  denen  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  abhängig
gemacht  bezw.  an  reren  Beobachtung  der  Geschäftsbetrieb  von  Versicherungogesellschaften
und  Versicherungsunternehmern  gebunden  sein  soll,  sind  von  Unserer  Landesregierung  bei
Eriheilung  der  Concession,  welche  schriftlich  zu  erfolgen  hat,  festgustellen.

8.  3.

Abgesehen  von  der  Erfüllung  der  Seiten  Unserer  Landesregierung  blonders  festgeseblen

  Els  sind  die  Versicherungunternehmer  jedenfalls  verpflichtet
bei  Verlust  der  Concession  jede  Veränderung  der  Satungen  (Statuten)  anzuzeigen
  und  vor  Guenehwigung  derselben  Seiten  Unserer  Landesregierung  nicht
darnach  zu  verfa

die  Verittelungen  und  Abschlüsse  von  Versicherungsverträgen  nur  durch
hierländische  Agenten  bewirken  zu  lassen,  ingleichen  alle  Zahlungen  aus  den
Versicherungsverträgen  an  hierländische  Versicherte  auf  Kosten  und  Gefahr
der  Versicherungsunternehmer  durch  ihre  hierländischen  Agenten  zu  leisten,

c.  bei  vorkommenden  Rechtsstreiligkeiten  in  Bezug  auf  hierländische  Versicher-7



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