— 192 —
sondern wesentlich von deren richtigen Verwerthung. Zu Gunsten
des Gläubigers ist deshalb für einen schnellen und sachgemässen
Umsatz der Bahneinheit in Geld zu sorgen. Zu seiner Befriedigung
aus dem Bahnvermögen sind drei Wege eröfinet’*: die
Zwangsverwaltung ($$ 34—41), Zwangsversteigerung
(85 42—47) und Zwangsliquidation ($$ 48—59). Ausserdem
kennt der Entwurf die Eintragung einer vollstreckbaren Forderung
in das Bahngrundbuch zur Vorbereitung der schliesslichen Befriedigung
durch Verwerthung des Bahnvermögens als eine Verpfändungsform
(& 34). Vollstreckungsgericht ist das zur Führung
des Bahngrundbuchs berufene Amtsgericht ($ 34). Das Verfahren
ist mit geringen Abweichungen das gemeingebräuchliche°® und
setzt die Eintragung der Bahneinheit voraus ($$ 34, 39, 46), die
zu diesem Behufe von der Bahnaufsichtsbehörde zu veranlassen
ist. An Pfandgegenständen, welche zu mehreren Bahnen desselben
Eigenthümers gehören, bestimmt sich mangels gegentheiliger grundbuchlicher
Satzungen das Antheilsverhältniss der Bahnen nach
dem Verhältnisse der zurückgelegten Wagenkilometer (8 36).
a. Die Zwangsverwaltung?® ist nur einzuleiten, wenn die
Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, dass aus der Verwaltung voraussichtlich
Ausgaben und Kosten gedeckt werden. Der Antrag
kann von einem Gläubiger oder von der Bahnaufsichtsbehörde
ausgehen. Bei Wahl des Verwalters ist das Gericht an den
Vorschlag der Bahnaufsichtsbehörde gebunden, welche auch die
Verwaltung leitet ($ 40). Bei Vertheilung der Einkünfte geniessen
Entschädigungsforderungen von Gläubigern, denen die
Verfolgung ihrer Pfandrechte auf Grundstücke entzogen war
(88 6, 7, 37), der Gehalt der Betriebsbediensteten, Steuern und
andere öffentliche®’ Abgaben für den Bahnbetrieb, endlich Ans%
Vgl. Entw. 1879 88 25f.; 1880 8 25fl.
85 Preuss. G. v. 13. Juli 1883.
56 Eintw. 1879 85 837—42; 1880 85 86—48. Sie ist auch in Grossbritanien
bekannt. (SueLrorn, Law of Railways II 209 mit 38 and 39 Vict.
cap. 81 u. GoLDscHmmT, Zeitschr. f. Handelsrecht, XII. Beil, S. 49.)
87 Dahin gehört jedoch nicht die übliche Strassenbenutzungsgebühr, weil
solche das Entgelt für Aufgabe des Widerspruchsrechtes gegen den Gleisbau