Full text : Fürst Bülows Reden. 3. Band 1907-1909. (3)

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sondern  wesentlich  von  deren  richtigen  Verwerthung.  Zu  Gunsten
des  Gläubigers  ist  deshalb  für  einen  schnellen  und  sachgemässen
Umsatz  der  Bahneinheit  in  Geld  zu  sorgen.  Zu  seiner  Befriedigung
  aus  dem  Bahnvermögen  sind  drei  Wege  eröfinet’*:  die
Zwangsverwaltung  ($$  34—41),  Zwangsversteigerung
(85  42—47)  und  Zwangsliquidation  ($$  48—59).  Ausserdem
kennt  der  Entwurf  die  Eintragung  einer  vollstreckbaren  Forderung
in  das  Bahngrundbuch  zur  Vorbereitung  der  schliesslichen  Befriedigung
  durch  Verwerthung  des  Bahnvermögens  als  eine  Verpfändungsform
  (&  34).  Vollstreckungsgericht  ist  das  zur  Führung
des  Bahngrundbuchs  berufene  Amtsgericht  ($  34).  Das  Verfahren
ist  mit  geringen  Abweichungen  das  gemeingebräuchliche°®  und
setzt  die  Eintragung  der  Bahneinheit  voraus  ($$  34,  39,  46),  die
zu  diesem  Behufe  von  der  Bahnaufsichtsbehörde  zu  veranlassen
ist.  An  Pfandgegenständen,  welche  zu  mehreren  Bahnen  desselben
Eigenthümers  gehören,  bestimmt  sich  mangels  gegentheiliger  grundbuchlicher
  Satzungen  das  Antheilsverhältniss  der  Bahnen  nach
dem  Verhältnisse  der  zurückgelegten  Wagenkilometer  (8  36).

a.  Die  Zwangsverwaltung?®  ist  nur  einzuleiten,  wenn  die
Bahnaufsichtsbehörde  bescheinigt,  dass  aus  der  Verwaltung  voraussichtlich
  Ausgaben  und  Kosten  gedeckt  werden.  Der  Antrag
kann  von  einem  Gläubiger  oder  von  der  Bahnaufsichtsbehörde
ausgehen.  Bei  Wahl  des  Verwalters  ist  das  Gericht  an  den
Vorschlag  der  Bahnaufsichtsbehörde  gebunden,  welche  auch  die
Verwaltung  leitet  ($  40).  Bei  Vertheilung  der  Einkünfte  geniessen
  Entschädigungsforderungen  von  Gläubigern,  denen  die
Verfolgung  ihrer  Pfandrechte  auf  Grundstücke  entzogen  war
(88  6,  7,  37),  der  Gehalt  der  Betriebsbediensteten,  Steuern  und
andere  öffentliche®’  Abgaben  für  den  Bahnbetrieb,  endlich  Ans%

  Vgl.  Entw.  1879  88  25f.;  1880  8  25fl.

85  Preuss.  G.  v.  13.  Juli  1883.

56  Eintw.  1879  85  837—42;  1880  85  86—48.  Sie  ist  auch  in  Grossbritanien
  bekannt.  (SueLrorn,  Law  of  Railways  II  209  mit  38  and  39  Vict.
cap.  81  u.  GoLDscHmmT,  Zeitschr.  f.  Handelsrecht,  XII.  Beil,  S.  49.)

87  Dahin  gehört  jedoch  nicht  die  übliche  Strassenbenutzungsgebühr,  weil
solche  das  Entgelt  für  Aufgabe  des  Widerspruchsrechtes  gegen  den  Gleisbau