384 Rechtsprechung.
B. LCandgericht Würzburg.
H. Zu 88 1483, 1487, 1445 BGB.; Art. 200, 218 E. z.
BGB.; Art. 62, 104 des Bayr. Uebergangsgesetzes. Zu Urkunde
des Notars vom 15. Mai 1900 hat der verwittwete Baumeister Fr. H.,
der zur Zeit des 1. Januar 1900 in kindervererbter Ehe und sohin
in allgemeiner Gütergemeinschaft des fränkischen Landrechts
mit der späterhin im April 1900 verstorbenen K. gelebt hatte, auf
seinem Anmesen in K. eine Hypothek errichtet und den Eintrag der
Hypothek im Hypothekenbuche beantragt. Das Hypothekenamt des Amtsgerichts
hat mit Beschluß vom 16. Mai die Urkunde als „Mangels der
Einwilligung der Kinder des Fr. H. unvollziehbar“ zurückgegeben. Gegen
diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde des Fr. H. Dieselbe erweist
sich als sachlich unbegründet.
Daß im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft des Bürgerlichen
Gesetzbuches (8 1483 Abs. 1 BGB.) zu einer Verfügung des
überlebenden Ehegatten, wie sie hier in der Hypothekbestellung vom
15. Mai 1900 zu Tage tritt, die Einwilligung der sämmtlichen antheilsberechtigten
Abkömmlinge erforderlich ist, wird von der Beschwerde
selbst nicht bekämpft, ergiebt sich auch ganz zweifellos aus den
8 1487 Abs. 1, § 1445 a. a. O. Streitig ist vielmehr, ob die güterund
bezw. erbrechtlichen Verhältnisse und Beziehungen des Hypothekbestellers
und überlebenden Ehegatten sich hier überhaupt nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches bemessen lassen. Die Beschwerde
verneint dies, indem sie auf den Art. 200 Abs. 1 EG. z. BGB. verweist.
Nach diesem Artikel bleiben für den Güterstand einer zur Zeit des
Inkrafttretens des BGB. bestehenden Ehe die bisherigen Gesetze maßgebend
und gilt dies insbesondere auch von den Vorschriften über die
erbrechtlichen Wirkungen des Güterstandes, sofern eben das betreffende
eheliche Güterrecht überhaupt erbrechtliche Wirkungen hat (vgl. Wagner,
Einf.-Ges. Note II 2 B zum Art. 200).
Für das Fränkische Landrecht wird nun allerdings ein Alleinerbrecht
des überlebenden Ehegatten anerkannt (vgl. Roth, Bayr. Civilrecht
I. Thl., 2. Aufl. § 81 mit Note 16). Trotzdem kann hier nicht
von einem in Folge des seitherigen ehelichen Güterstandes wohl erworbenen
Rechte des überlebenden Ehegatten die Rede sein, weil —
entsprechend der durch Art. 218 EG. z. BGB. gewährten Befugniß, wonach
die nach den Vorschriften des IV. Abschnitts maßgebend bleibenden
bisherigen Landesgesetze nach dem Inkrafttreten des BGB. durch Landesgesetz
geändert werden können —, Art. 62 Abs. 1 des Bayr. Uebergangsgesetzes
vom 9. Juni 1899 die Bestimmung getroffen hat, daß, sofern zur
Zeit des Inkrafttretens des BGB. für eine Ehe der gesetzliche Güterstand