Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  67.  1915,  339

jedem  Einzelfall  Erlaubnis  erteilen,  sobald  einwandfrei  nachgewiesen  wird,
daß  die  Pferde  den  Korpsbezirk  nicht  verlassen.

Die  Eisenbahnstationsvorstände  dürfen  Händlern  das  Verladen  von
Pferden  nur  dann  gestatten,  wenn  dieselben  im  Besitz  von  Erlaubnisscheinen
  des  zuständigen  Generalkommandos  oder  der  Remonte-Inspektion
und  bei  kleinen  Privattransporten  der  unter  Ziffer  5  genannten  Behörden
sind.  Diese  Bestimmung  hat  auch  volle  Gültigkeit  bei  Transporten  innerhalb
  des  Korpsbezirks.

Hieran  anschließend  bestimme  ich  auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für
den  Bereich  des  IX.  Armeekorps  mit  Ausnahme  der  Festungsbezirke  Kiel,  Cuxhaven
und  Geestemünde:

Pferdehändler,  deren  Ankäuser  und  Beauftragte,  welche  ohne  edie  vorgeschriebene
  Erlaubnis  Pferde  ankaufen,  auf  der  Bahn  transportieren  lassen
oder  ausführen,  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft.

Diese  Verordnung  teitt  sofort  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Altona,  den  30.  April  1915.

Der  stellvertr.  kommandierende  Generalv.
  Roehl,
General  der  Artillerie.

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  Mai  1915,  betreffend  Erhebung  der  Vorräte
von  Kartoffeln  am  15.  Mai  1915.

Die  in  §  7  der  Bundesratsverordnung  vom  4.  März  1915  betr.  Erhebung
der  Vorräte  von  Kartoffeln  vorgesehene  zweite  Erhebung  der  Kartoffelvorräte
findet  am  15.  Mai  1915  statt.  Auf  diese  Erhebung  finden  die  Vorschriften
der  Bekanntmachung  vom  6.  März  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  4.  März  1915  über  Erhebungen  der  Vorräte  von  Kartoffeln
(Rbl.  Nr.  36)  Anwendung  mit  den  folgenden  Anderungen:

O
Die  Erhebung  erstreckt  sich  auf  alle  Vorräte  von  Kartoffeln,  also  auch
auf  solche  unter  1  Zentner.  Alle.  Angaben  sind  in  Zentnern  und  Pfund
zu  machen.
II.
Die  Vorräte  von  Kartoffeln,  welche  im  Eigentum  des  Reichs,  eines
Bundesstaats  oder  Elsaß-Lothringens,  insbesondere  im  Eigentum  der  Heeresverwaltungen
  und  der  Marineverwaltung  oder  eines  Kommnunalverbandes  oder