82 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 13, 14.
7. Satz 2 und § 9. 8§ 13 enthält in Satz 2 eine Vorschrift,
die weiter geht als § 9. Vor jeder Einbürgerung aus § 13 ist
der Reichskanzler zu befragen, und er hat ein unbegrenztes
Widerspruchsrecht. Namentlich gilt hier nicht die in § 9 Abs. 1
Satz 2 gegebene Beschränkung. Die Bedenken werden, wie sich
aus den Darlegungen der Regierung ergibt, hier vor allem auf
dem Gebiet der auswärtigen Politik liegen. — Begr. 23 und
KG B. 43. — Außerdem ist aber auch § 9 anwendbar. Erl. 8 zu 9.
8. U A. Der Fall des § 13 ist in § 33 Zisser 2 besonders
geregelt, jedoch nur dahin, daß die Zulässigkeit der Einbürgerung
allgemein ausgesprochen ist. Man wird annehmen müssen, daß
die Beschränkungen des § 13 auch für den Erwerb der URA.
gelten. Es sind also Erfordernis ebenfalls:
1. Geschäftsfähigkeit oder Antrag oder Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1,
2. Unbescholtenheit,
3. Anhörung des Reichskanzlers, sofern nicht er selbst, sondern
eine ihm untergeordnete Behörde gemäß § 35 über die
Einbürgerung zu entscheiden hat.
l 14.
Die von der Regierung oder der Zentral= oder höheren
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder
bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsdienst, im Diensteeiner Gemeinde oder eines Gemeinde-
verbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste
einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgesellschaft
gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Aus-
länder als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs-
oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die An-
stellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.
1. Geschichte. Die V. hat den Inhalt der alten Vorschrift 9
geteilt, je nachdem es sich um Landes= oder Reichsdienst handelt.
Maßgebend ist nicht, wie früher, die Bestallung, sondern die An-
stellung. Ausgeschlossen ist fortan die Geltung der Vorschrift für
die Anstellung als Offizier und Beamter des Beurlaubtenstandes.