Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

82 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 13, 14. 
7. Satz 2 und § 9. 8§ 13 enthält in Satz 2 eine Vorschrift, 
die weiter geht als § 9. Vor jeder Einbürgerung aus § 13 ist 
der Reichskanzler zu befragen, und er hat ein unbegrenztes 
Widerspruchsrecht. Namentlich gilt hier nicht die in § 9 Abs. 1 
Satz 2 gegebene Beschränkung. Die Bedenken werden, wie sich 
aus den Darlegungen der Regierung ergibt, hier vor allem auf 
dem Gebiet der auswärtigen Politik liegen. — Begr. 23 und 
KG B. 43. — Außerdem ist aber auch § 9 anwendbar. Erl. 8 zu 9. 
8. U A. Der Fall des § 13 ist in § 33 Zisser 2 besonders 
geregelt, jedoch nur dahin, daß die Zulässigkeit der Einbürgerung 
allgemein ausgesprochen ist. Man wird annehmen müssen, daß 
die Beschränkungen des § 13 auch für den Erwerb der URA. 
gelten. Es sind also Erfordernis ebenfalls: 
1. Geschäftsfähigkeit oder Antrag oder Zustimmung des gesetz- 
lichen Vertreters gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1, 
2. Unbescholtenheit, 
3. Anhörung des Reichskanzlers, sofern nicht er selbst, sondern 
eine ihm untergeordnete Behörde gemäß § 35 über die 
Einbürgerung zu entscheiden hat. 
l 14. 
Die von der Regierung oder der Zentral= oder höheren 
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder 
bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren 
Staatsdienst, im Diensteeiner Gemeinde oder eines Gemeinde- 
verbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste 
einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgesellschaft 
gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Aus- 
länder als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs- 
oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die An- 
stellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes. 
1. Geschichte. Die V. hat den Inhalt der alten Vorschrift 9 
geteilt, je nachdem es sich um Landes= oder Reichsdienst handelt. 
Maßgebend ist nicht, wie früher, die Bestallung, sondern die An- 
stellung. Ausgeschlossen ist fortan die Geltung der Vorschrift für 
die Anstellung als Offizier und Beamter des Beurlaubtenstandes.
	        
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