Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ders  behandeln,  als  es  für  einen  Studienschüler
  erforderlich  und  gedeihlich  ist,  der
dem  Besuche  des  öffentlichen  Unterrichts  eine
weit  längere  Zeit  widmer,  und  schon  darrusm
  manches  später,  manches  feüher,  einiges
  schneller,  anderes  langsamer  zu  lernen
hat,  als  die  Lehrlinge  der  Volkeschulen.
Sollen  nun  gleichwohl  die  Volksschulen
zuglesch  zum  Elementarunterrichte  für
die  Studienschulen  dienen,  so  kann  dies
leztere  nicht  ohne  Nachtheil  für  den  eigenthümlichen
  Zweck  der  wichtigen  Bildungsanstalten
  für  das  Volk  geschehen.  Die
Studienschulen  dagegen,  welche  ihre
Schüler  in  den  Vorkenntnissen,  die  in  den
höheren  Unterrichtsanstalten  gesordert  werden,
zu  einem  hohen  Grade  von  Ferrigkeit  zu  führen
  haben,  können  schon  darum  nicht  einen
zweckmäßigen  Elementarunterricht  für  ihre
Schüler  von  den  Wolksschulen  err#arten,
weil  diese  nicht  nur  durch  ihre  meist  zu  grosse
Zahl  von  Lehrlingen  verhindert  sind,  für
jeden  einzelnen  so  viel  zu  leisten,  als  zur
Worbereitung  in  den  Saudienschulen  gefordert
  werden  muß,  sondern  sich  anch  auf  Un-##rrichtsgegenstände
  verbreiten  und  dabel  um
ihrer  eigentlichen  Schüler  willen  oft  sogar
lange  verweilen  müssen,  die  für  die  Vorbereirung
  der  Stiudienschüler  enebehrlich,  und
nicht  selten  sogar  nachtheilig  sind.  Die  unvermeidliche
  Folge  davon  ist,  daß  die  Studienschulen
  ihre  Lehrlinge  1)  sehr  unzieich,
unzulänglich  und  unzweckmißig  unterrichtet,
2)  meistens  viel  zu  spat  ans  dem  Elementarunterrichte
  erhalten,  und  um  die  Zeit,

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die  schon  zu  Fortschritten  in  dem  Studienunterrichte
  angewender  werden  sollie,  erst  mit
den  Elementen  desselben  zubringen  müssen.

Nach  allerhöchstem  Ermessen  dieser  Rücksichten
  haben  Seine  königliche  Majestät  aus
weisester,  beide  Hauptzweige  des  öffentlichen
Unterrichtes  mit  gleicher  landesv#dterlicher
Fürsorge  umfassender,  wohlmeinender  Absicht
beschlossen,  den  VBolksschulen,  als  den
für  die  Volksbildung  so  wichtigen  Anstalten,
ihre  eigenthümliche  Bestimmung  ungestört
und  ungetheilt  zu  sichern,  und  sie  von  der
fremdartigen  Bestimmung  zum  Elementarunterrichte
  für  das  gelehrte  Studium  zu  befreien,
  dagegen  aber  den  Studieninstituten,
  als  den  für  die  ganze  Ramonalbildung
  wichtigsten  Anstalten,  ihr  eigemhümliches
  von  allen  fremdarrigen  Rücksichten  mäglichst
  freies  Fundament  zu  geben,  und  zu
dem  Ende  eigene  Studlenschulen  anzuordnen,
  deren  eigentlichste  Bestimmung
es  ist,  die  Schüler,  die  für  irgend  eine  Art
höherer  —  d.  i.  die  Leistung  der  Volkoschulen
  Übersteigender  —  Bildung  von  ihren  Aeltern
  bestinmt  werden,  möglichst  frühe,  sobald
  sie  nur  die  Hanpeschwicrigkeiten  des
technischen  Lesens  und  Schreibens  im  Teutschen
  überwunden  haben,  zu  ciner  ernsten,
auf  ihre  Bestimmung  sorgfältig  berechneten,
Behandlung  aufzunehmen,  und  sie  auf  dem,
nach  einer  lAngern  Unt#errichtezeit  überhaup#,
und  den  nothwendigen  Foderungen  der  Siudieninst#ture
  insbesondere,  mit  B  .dacht  bemessenen
  Wege  der  höheren  Biloung  entgegen
zu  fuͤhren.