Uebergangsfragen. 327
Weiter spricht hiefür die Thatsache, daß Art. 168 EG. generell und
ausnahmslos den unter dem alten Recht begründeten Verfügungsbeschränkungen
ihre bisherige Wirksamkeit beläßt.
Diesen Gesichtspunkten gegenüber beziehen sich die Vertreter der
Meinung, daß die vor dem 1. Januar 1900 zu Gunsten von Hypothekgläubigern
begründeten Verfügungsbeschränkungen mit Grundbuchanlegung
jegliche Wirksamkeit verlieren, darauf, daß nach Art. 192 EG. die altrechtlichen
Hypotheken mit Grundbuchanlegung sich in Hypotheken des
neuen Rechts verwandeln; daß die Belastungs= und Veräußerungsverbote
eine Erweiterung der pfandrechtlichen Befugnisse des Hypothekgläubigers,
eine Steigerung des Inhalts des Pfandrechts darstellen, daß aber die
Buchhypotheken des neuen Rechts nach § 1136 BGB. keine Steigerung
ihres Inhalts durch Anhängung eines Veräußerungsverbots erfahren
können.
Diese Motivirung dürfte aber rechtsirrthümlich sein und mit ihr
dürfte die gegnerische Meinung fallen.
Es ist schon auffallend, daß Veräußerungs= und Belastungsverbote,
wenn sie zu Gunsten eines Nichthypothekgläubigers vorkommen, diesfalls
zweifellos selbständige Rechte darstellen, sie dann, wenn sie zu Gunsten
von Hypothekgläubigern bestellt wurden, nicht selbständige Rechte, sondern
der Ausfluß des Hypothekenrechts sein sollen.
Die bekämpfte Meinung verstößt aber auch direkt gegen den Begriff
des Hypothekenrechts und die positiv rechtlichen Normen sowohl des
Bayerischen Hypothekengesetzes als die des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Sowohl nach dem neuen Recht als nach dem Bayr. Hypothekengesetze
(ogl. § 49 desselben) ist das Pfandrecht und Hypothekenrecht begrifflich
das dingliche Recht, die Befriedigung einer Forderung aus der dafür bestimmten
Sache zu verlangen.
So wenig, wie Philipp in seinem mehrerwähnten Aufsatz auf Grund
der Motive zum BGB. Bd. 3 S. 3 mit Recht ausführt, die Parteien
berechtigt sind, jedem beliebigen Rechte den Charakter eines dinglichen
Rechts zu verleihen, und so gut es richtig ist, daß die Betheiligten nur
solche dingliche Rechte begründen können, deren Begründung das Gesetz
zuläßt, ebensowenig können die Parteien vertragsmäßig den gesetzlich festgelegten
Typen dinglicher Rechte einen anderen Inhalt als den von dem
Gesetze normirten beilegen und ebensogut ist es richtig, daß daher Hypotheken
nur mit dem gesetzlich zugelassenen Inhalt bestellt werden können.
Da nun der Inhalt des Hypothekenpfandrechts in seiner gesetzlichen
Festlegung sich dadurch erschöpft, daß es das Recht der Befriedigung
einer Forderung aus dem Grundstück darstellt, so kann ein mehr oder ein
anderes nicht ebenfalls zum Inhalt des Hypothekenpfandrechts gehören.