Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Vierter Band. (4)

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Die  Diäten  für  einen  ganzen  Tag  dürfen  bei  einer  Abwesenheit  des  Feldmessers
von  8  bis  24  Stunden,  diejenigen  für  einen  halben  Tag  bei  einer  Abwesenheit  von  2
bis  zu  8  Stunden  angerechnet  werden.  Dauert  die  Abwesenheit  weniger  als  2  Stunden,
so  ist  die  Anrechnung  von  Diäten  nicht  zulässig.

Bei  Reisen  mit  der  Eisenbahn,  dem  Dampfschiff  oder  der  Post  ist  die  fahrplanmäßige
  Abgangs=  und  Ankunftszeit  an  der  Station  des  Wohnorts  für  die  Bemessung
der  Diäten  maßgebend;  Verspätungen  bei  der  Ankunft  kommen  nur  in  Betracht,  wenn
sie  mehr  als  eine  Stunde  betragen  (zu  vergl.  jedoch  §.  6  Abf.  3).

Macht  die  Entfernung  oder  die  Dauer  des  Geschäfts  es  nothwendig,  daß  auswärts
übernachtet  wird,  so  darf  außerdem  für  jede  auswärts  zugebrachte  Nacht  eine  besondere
Entschädigung  von  2  Mark  angerechnet  werden.

S.  6.

Bei  auswärtigen  Geschäften  (§.  4  Abs.  1)  haben  sich  die  Feldmesser  unter  Vermeidung
  unnöthigen  Aufwands  womöglich  der  bestehenden  Eisenbahn-,  Straßenbahn-,
Dampfschiff=  oder  Postverbindungen  zu  bedienen.

Die  Auslagen  an  Fahrgebühr  werden  nach  ihrem  wirklichen  Betrag  vergütet  und
zwar  kann  bei  Eisenbahnen  die  zweite  Wagenklasse,  bei  Straßenbahnen  mit  zwei  Klassen
die  höhere  Klasse,  auf  Dampfschiffen  ein  Platz  der  ersten  Klasse  benützt  werden.  Soweit
die  Benützung  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Verkehrsmittel  nicht  möglich  ist,  wird  für  jeden
zwischen  den  betreffenden  Orten  zurückgelegten  Kilometer  eine  Reisekostenentschädigung
von  15  Pf.  vergütet.  Bruchtheile  eines  Kilometers  dürfen  gleich  einem  vollen  Kilometer
in  Berechnung  genommen  werden;  die  Aufrundung  darf  aber  für  die  Hin=  und  Rückreise
nur  einmal,  nämlich  für  die  Summe  der  hiebei  sich  ergebenden  Kilometerbruchtheile,
stattfinden.

Für  den  Weg  vom  Wohnort  oder  Beschäftigungsort  des  Feldmessers  zum  Bahnhof
und  umgekehrt  und  für  die  mit  der  Zurücklegung  dieses  Wegs  zugebrachte  Zeit  dürfen
Reisekosten  und  Diäten  nur  dann  angerechnet  werden,  wenn  der  Bahnhof  außerhalb  des
geschlossenen  Wohnbezirks  gelegen  ist.  Trifft  dies  nicht  zu,  so  können  die  Auslagen  für
die  Benützung  von  Straßenbahnen  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Für  die  Zurücklegung  des  Wegs  vom  auswärtigen  Beschäftigungsort  zur  Geschäftsstelle
  selbst  und  umgekehrt  kann  der  Ersatz  des  thatsächlichen  nothwendigen  Aufwands
beansprucht  werden.