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D) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Schonzeit der Aeschen und Rothfische.
In Ergänzung des §. 1 der Ministerialversügung vom 29. November 1865, betreffend
den Vollzug des Gesetzes über die Fischerei (Reg. Blatt Seite 504), wird hiemit
auf Grund der seitherigen Erfahrungen die Schonzeit der Aeschen und Rothfische auf
die Zeit vom 15. März bis 15. Mai, beide Tage einschließlich, als die ordentliche Laichzeit
dieser beiden Salmenarten, festgesetzt.
Stuttgart, den 9. Januar 1871.
Scheurlen. Renner.
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