Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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D)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Schonzeit  der  Aeschen  und  Rothfische.

In  Ergänzung  des  §.  1  der  Ministerialversügung  vom  29.  November  1865,  betreffend
  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  (Reg.  Blatt  Seite  504),  wird  hiemit
auf  Grund  der  seitherigen  Erfahrungen  die  Schonzeit  der  Aeschen  und  Rothfische  auf
die  Zeit  vom  15.  März  bis  15.  Mai,  beide  Tage  einschließlich,  als  die  ordentliche  Laichzeit
  dieser  beiden  Salmenarten,  festgesetzt.

Stuttgart,  den  9.  Januar  1871.
Scheurlen.  Renner.

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