Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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bestehenden  Vorschriften  des  Generalis  vom  gien  Juni  1803,  SX—NXlII,  bes  Generalis
  vom  Zten  August  1808  und  der  Verordnung  vom  28sten  März  1820  8§  2,  3,
4,  bei  denen  es  ferner  bewendet,  zu  beobachten.

§&  116.  In  der  Oberlausitz  treren  hinsichtlich  der  Annahme  der  Vagabonden  und  Bestimmungen
Bettler  für  jetzt  die  Kreis=  und  Justizämter  Budissin,  Löbau  und  Camenz  in  die  Stel-  Hurrlauf
lung  von  Bezirksämtern  und  hat  die  Kreisdirection  zu  Budissin  dießfalls  die  erforderliche  ·
Bezirkseintheilung  zu  veranstalten  und  bekannt  zu  machen.  ·

&  117.  Eingebrachte  Ortsbettler  sind  von  den  Obrigkeiten  möglichst  schnell  zu  ver=  c)  gegen  Ortsnehmen
  und  zu  bestrafen.  bettler.

&  118.  Die  Justizämter  und  alle  andere  Unterpolizeibehörden  haben  den  31sten  Einsenduhgvon
März,  30  Kten  Juni,  30sten  September,  Z1sten  December,  ein  mit  Signalement  versehe-  ere
nes  Namensverzeichniß  der  bei  ihnen  eingelieferten  vagabondirenden  aus=  und  inlän-  E—
dischen  Bettler  aufzunehmen  und  solches,  oder  statt  dessen  einen  Vacatschein,  an  die  Be—
zirksamtshauptmannschaft  einzusenden,  welche  sie  in  ein  Hauptverzeichniß  zusammenzustellen
und  in  den  Kreisblaͤttern  oͤffentlich  bekannt  zu  machen  hat.

8  119.  Die  Strafen  des  Bettelns  und  Bettelngehens  sind:  Strafen  des

1.)  Gefängniß  bei  Wasser  und  Brod  bis  zu  drei  Tagen,  Bertelns.

2.)  Zwangsarbeit  bis  zu  acht  Tagen  an  Orten,  wo  sie  ausführbar  ist,  oder,  wo  dieß
nicht  der  Fall,  Gefängniß  bei  Wasser  und  Brod  bis  zu  vierzehn  Tagen,  jedoch  unter
Beobachtung  der  hier  einschlagenden  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Ausführung  dieser-Strafe,
  «  sp

3.)  koͤrperliche  Zuͤchtigung,

4.)  Einlieferung  in  die  Landescorrectionshaͤuser  auf  bestimmte,  oder  auch  nach  Be—
finden  unbestimmte  Zeit.

8  120.  Diese  verschiedenen  Strafarten  stehen  im  Verhaͤltniß  der  Gradation  zu  ein-Deren  Gradaander

  so,  daß  die  folgende  als  die  haͤrtere  nur  im  Fall  der  Wiederholung  oder  bei  erschwe—  tion.
renden  Umstaͤnden  in  Anwendung  kommen  kann.

8  124.  Wo  es  zur  Anwendung  von  Zwangsarbeit  an  hierzu  besonders  bestimmten  Zwangsarbeit
oͤrtlichen  Anstalten  mangelt,  sind  Bettler,  denen  diese  Strafe  zuerkannt  wird,  zu  öffentli=  am  Orte  oder
chen  Arbeiten  aller  Art,  bei  Commun=  und  Straßenbauen,  Holz=  und  Wiesencultur=  Gefünguf
Ackerarbeiten,  Reinigung  der  öffentlichen  Plätze  und  Straßen  zu  gebrauchen,  oder  für
Rechnung  der  Armencasse  an  Privatpersonen  zu  verdingen,  auch  haben  sich  die  Ortsarmen=
  und  Polizeibehörden  zu  demselben  Zwecke  mit  den  nahe  gelegenen  Rentämtern  in  Vernehmung
  zu  setzen  und  von  denselben  dergleichen  Sträflinge  bei  fiscalischen  Arbeiten,  für
Rechnung  der  Armencasse,  mit  verwenden  zu  lassen.  Der  Strafarbeiter  erhäle  von  der
Armencasse  während  der  Arbeit  die  unentbehrlichste  Nahrung  oder  ein  Tagelohn,  welches

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