Anhang Rechtliche Stellung der „ehelichen Kinder“
jahres des Kindes oder seiner früheren Volljährigkeitserklärung endeg.
val. 2 ff., während es früher auch volljähr! uskinder“ gab. -
wisse Nachwirkungen der „elter ichen walt“ gegenüber dem volljährigen
Kinde regeln die 1617—1619. Im übrigen steht hinseichtlich
der „Geschäftsfähigkeit“ und „Prozeßfähigkeit““ auch das
im elterlichen Hausstande lebende, tatsächlich von den Eltern noch ab-Sängige,
volljährige Kind jedem anderen Gollsährigen leich. —
ber die von der „elterlichen Gewalt“ unabhängige Einwilligung
der Eltern zur Eheschließung eines Kindes vgl. 88 1304, 1305—1308, insbesonere
Nate 14 vert. behandelt unter 1 (88 1616 ff.) das „Necht
vorliege i t un 1616 ff. d§ „ Sberhältnis
zwischen Eltern und ehelichen Kindern“ im allgemeinen , also
auch das Verhältnis der volljährigen Kinder, unter II (§§ 1626 ff.) die
nelterliche Gewalt“ über die minder jährigen Kinder.
über das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des
chteperhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum stande haben, vgl.
ff. .
II. *i Gewalt“ bedeutet nicht, daß Vater und Mutter, solange
beide leben, Ale icher N haben. Vielmehr ist bei
Lebzeiten des Vaters die „.elterliche Gewalt“ im wesentli und der
A#ch#e nach eine „väterliche Gewalt“. Über die Gründe dieser Regelung
vgl. Anhang 1 zu § 1297, Seite 998. „Verträge“ unter den Eltern
betr. die gelterliche Gewalt“ 1(z. B. der von der Mutter getrennt
lebende Vater überläßt ihr vertr mülbig die Erziehung usw. der Kinder
— sind nicht rechtswirksam. Die Erweiterung der „Mutterechte“
gegenüber dem früheren Rechte liegt:
a) ##n Vorschrift des § 1617, in der Vater und Mutter gleich get
sind;
b) 664 der Vorschrift des § 1634 (sogen. „Nebengewalt“ der Mutter).
vgl. § 1698
c) darin, daß der Mutter im Falle des Todes des Baters und ferner in dem
Ausnahmefalle des § 1684 Abs. 1 Nr. 2 die „elterliche Gewalt“ so zusteht,
wie sie dem Bater zustand ! en. „Vollgewalt“ der Mutter), mit der
Einschränkung, daß ihre „elterliche Gewalt“ endigt, wenn sie eine neue Ehe
eingeht, und mit der Maßgabe, daß ihr unter gewissen Voraussetzungen
vom Vormundschaftsgericht ein „Beistand“ bestellt werden kann oder muß,
der im allgemeinen die Stellung eines Gegenvormundes einnimmt und
dem „auf Antrag“ der Mutter die „Vermögensverwaltung“ ganz oder teilweise
übertragen werden kann vgt 1684, 1686—1697. — Es wird also,
wenn der Vater stirbt, den Kindern nicht mehr, wie früher,
ein Vormund bestellt, sondern die Mutter tritt ohne weiteres
(d. h. ohne gerichtliche Anordnung) an die Stelle des Vaters,
wodurch die Verhältnisse wesentlich vereinfacht werden, insbesondere das
Faamiienleten in weitem Umfange vor dem Eingreifen der Vormundchaftsgerichte
bewahrt wird. nn aber die Mutter eine neue Ehe
eingeht, wird den Kindern ein Vormund bestellt, als welcher mit Zustimmung
ihres neuen Mannes auch die Mutter bestellt werden
kann (88 1783, 1887). Als „Vormünderin“ untersteht die Mutter
der ständigen Aufsicht und weiter gehender Einwirkung des Vormundschaftsgerichts
als in ihrer Stellung als „Inhaberin der
elterlichen Gewalt“.
d) darin, daß die Mutter in den Fällen des 8 1685 die dem Vater „verbliebene“
elterliche Gewalt an seiner Stelle — kraft Gesetzes oder
kraft übertragung durch das Vormundschaftsgericht — ausübt (sogen.
„stellvertretende Gewalt“ oder „Verwaltungsverwesung“
der Mutter).
III. Die elterliche Gewalt umfaßt:
1. Die Sorge für die „Person“ des Kindes. 88 1627, 1630—1637, 1686, 1687 ff.
Über die religiöse Erziehung der Kinder vgl. E. 134. Die „Sorge für die
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