344 IV. Anhang.
ten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz, falls der Fremde während dieser
Zeit wegen eines Verbrechens nicht bestraft worden ist*).
$ 30.
Auch ohne Antretung eines Gewerbes, oder Handwerks°), oder vor verlaufenen
zehn Jahren°®), kann die Einbürgerung bei den politischen Behörden
angesucht und von denselben, nachdem das Vermögen, die Erwerbsfähigkeit und
dag sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden °).
$ 31.
Durch die bloße Inhabung oder zeitliche Benutzung eines Landguts, Hauses
oder Grundstückes, durch die Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder die
Teilnahme an einem von beiden ohne persönliche Ansässigkeit in einem Lande
dieser Staaten, wird die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben.
8 32.
Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Auswanderung’) oder durch
4) Jedoch erst, nachdem der Fremde sich über den zehnjährigen Wohnsitz bei der Landesstelle
seines letzten Wohnortes gehörig ausgewiesen, auf deren Anordnung bei ihr selbst oder
bei der zuständigen politischen Behörde den Untertaneneid geleistet und darüber eine Beglaubigungsurkunde
erhalten hat (Hofkanzlei-Dekret vom 1. März 1833 — JGS.. Nr. 2597). Seit dem
Ergehen dieses Hofkanzlei-Dekrets erfolgt somit der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
auf Grund zehnjährigen Wohnsitzes nicht mehr ipso facto. Die Zulassung des Ausländers
zur Leistung des Untertaneneides ist vielmehr dem Ermessen der betreffenden Behörde
anheimgestelli, so daß der zehnjährige ununterbrochene Wohnsitz als selbständige Erwerbsart
zu bestehen aufgehört hat und lediglich (ebenso wie im Falle des $ 30 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuchs) eine billigerweise zu berücksichtigende Anwartschaft auf die Verleihung
der Staatsbürgerschaft gibt.
Ferner erwerben Ausländerinnen durch Verheiratung mit einem österreichischen Staatsangehörigen
das österreichische Staatsbürgerrecht (Hofkanzlei-Dekret vom 28. Januar 1833 —
JGS. Nr. 2557).
ö) Vgl. Anm. 3, 5a) Vgl. Anm. 4.
6) Der Antrag ist bei den unteren politischen Behörden zu stellen. Die Verleihung des
Staatsbürgerrechts erfolgt jedoch nur durch die politischen Landesbehörden (Ministerial-Verordnung
vom 27. Oktober 1859 — RGBl. Nr. 196).
Für minderjährige Personen können deren gesetzliche Vertreter die Verleihung der
Staatsbürgerschaft erwirken (Hofkanzlei-Dekret vom 31. März 1891).
Voraussetzung für die Naturalisation ist die Aufnahmezusicherung einer inländischen
Gemeinde (Ministerialerlasse vom 30. August 18560 und 19. Dezember 1851).
Die Naturalisation wird erst perfekt nach Ableistung des Untertaneneides, die
jedoch bei Unmündigen und Ausländerinnen nicht erforderlich ist (Hofkanzlei-Dekrete vom
12. April 1816, 81. März 1831 und 30. April 1824).
Im übrigen vgl. $$ 92 und 146 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie die zugehörige
Anm. 9 (S. 345).
7) Der $ 32 verweist hinsichtlich des Verlustes der Staatsbürgerschaft durch Auswanderung
auf die Auswanderungsg
Nach dem Patente über die Auswanderung vom 24. März 1882 (JGS. Nr. 2557)
ist als Auswanderer derjenige Ausländer anzusehen, der aus den Österreichischen Staaten in
einen auswärtigen Staat sich begibt mit dem Vorsatze, nicht wieder zurückzukehren. Die Auswanderung
ist entweder eine befugte oder eine unbefugte ($ 1).
Wer auswandern will, muß um die Bewilligung der Entlassung aus der österreichischen
Staatsbürgerschaft nachsuchen ($ 2).
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