Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

344  IV.  Anhang.

ten  zehnjährigen  ununterbrochenen  Wohnsitz,  falls  der  Fremde  während  dieser
Zeit  wegen  eines  Verbrechens  nicht  bestraft  worden  ist*).

$  30.

Auch  ohne  Antretung  eines  Gewerbes,  oder  Handwerks°),  oder  vor  verlaufenen
  zehn  Jahren°®),  kann  die  Einbürgerung  bei  den  politischen  Behörden
angesucht  und  von  denselben,  nachdem  das  Vermögen,  die  Erwerbsfähigkeit  und
dag  sittliche  Betragen  des  Ansuchenden  beschaffen  sind,  verliehen  werden  °).

$  31.

Durch  die  bloße  Inhabung  oder  zeitliche  Benutzung  eines  Landguts,  Hauses
oder  Grundstückes,  durch  die  Anlegung  eines  Handels,  einer  Fabrik,  oder  die
Teilnahme  an  einem  von  beiden  ohne  persönliche  Ansässigkeit  in  einem  Lande
dieser  Staaten,  wird  die  österreichische  Staatsbürgerschaft  nicht  erworben.

8  32.
Der  Verlust  der  Staatsbürgerschaft  durch  Auswanderung’)  oder  durch

4)  Jedoch  erst,  nachdem  der  Fremde  sich  über  den  zehnjährigen  Wohnsitz  bei  der  Landesstelle
  seines  letzten  Wohnortes  gehörig  ausgewiesen,  auf  deren  Anordnung  bei  ihr  selbst  oder
bei  der  zuständigen  politischen  Behörde  den  Untertaneneid  geleistet  und  darüber  eine  Beglaubigungsurkunde
  erhalten  hat  (Hofkanzlei-Dekret  vom  1.  März  1833  —  JGS..  Nr.  2597).  Seit  dem
Ergehen  dieses  Hofkanzlei-Dekrets  erfolgt  somit  der  Erwerb  der  österreichischen  Staatsbürgerschaft
  auf  Grund  zehnjährigen  Wohnsitzes  nicht  mehr  ipso  facto.  Die  Zulassung  des  Ausländers
  zur  Leistung  des  Untertaneneides  ist  vielmehr  dem  Ermessen  der  betreffenden  Behörde
anheimgestelli,  so  daß  der  zehnjährige  ununterbrochene  Wohnsitz  als  selbständige  Erwerbsart
zu  bestehen  aufgehört  hat  und  lediglich  (ebenso  wie  im  Falle  des  $  30  des  Allgemeinen  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs)  eine  billigerweise  zu  berücksichtigende  Anwartschaft  auf  die  Verleihung
der  Staatsbürgerschaft  gibt.

Ferner  erwerben  Ausländerinnen  durch  Verheiratung  mit  einem  österreichischen  Staatsangehörigen
  das  österreichische  Staatsbürgerrecht  (Hofkanzlei-Dekret  vom  28.  Januar  1833  —
JGS.  Nr.  2557).

ö)  Vgl.  Anm.  3,  5a)  Vgl.  Anm.  4.

6)  Der  Antrag  ist  bei  den  unteren  politischen  Behörden  zu  stellen.  Die  Verleihung  des
Staatsbürgerrechts  erfolgt  jedoch  nur  durch  die  politischen  Landesbehörden  (Ministerial-Verordnung
  vom  27.  Oktober  1859  —  RGBl.  Nr.  196).

Für  minderjährige  Personen  können  deren  gesetzliche  Vertreter  die  Verleihung  der
Staatsbürgerschaft  erwirken  (Hofkanzlei-Dekret  vom  31.  März  1891).

Voraussetzung  für  die  Naturalisation  ist  die  Aufnahmezusicherung  einer  inländischen
Gemeinde  (Ministerialerlasse  vom  30.  August  18560  und  19.  Dezember  1851).

Die  Naturalisation  wird  erst  perfekt  nach  Ableistung  des  Untertaneneides,  die
jedoch  bei  Unmündigen  und  Ausländerinnen  nicht  erforderlich  ist  (Hofkanzlei-Dekrete  vom
12.  April  1816,  81.  März  1831  und  30.  April  1824).

Im  übrigen  vgl.  $$  92  und  146  des  Allgemeinen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  sowie  die  zugehörige
  Anm.  9  (S.  345).

7)  Der  $  32  verweist  hinsichtlich  des  Verlustes  der  Staatsbürgerschaft  durch  Auswanderung
auf  die  Auswanderungsg

Nach  dem  Patente  über  die  Auswanderung  vom  24.  März  1882  (JGS.  Nr.  2557)
ist  als  Auswanderer  derjenige  Ausländer  anzusehen,  der  aus  den  Österreichischen  Staaten  in
einen  auswärtigen  Staat  sich  begibt  mit  dem  Vorsatze,  nicht  wieder  zurückzukehren.  Die  Auswanderung
  ist  entweder  eine  befugte  oder  eine  unbefugte  ($  1).

Wer  auswandern  will,  muß  um  die  Bewilligung  der  Entlassung  aus  der  österreichischen
Staatsbürgerschaft  nachsuchen  ($  2).

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