2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 12.) 89
„Die in Aussicht genommene Neugestaltung des § 11 des Reichsmilitärgesetzes,
wonach künftig staatlose Personen, die sich im Reichsgebiet
oder in einem Schutzgebiete dauernd aufhalten, zur Erfüllung wie Deutsche
herangezogen werden können, beweist bereits zur Genüge, daß von dieser
Vorschrift auch Gebrauch gemacht werden soll. In der Tat besteht die
Absicht, staatlose junge Leute, die militärtauglich sind, und in deren
Person im Einzelfalle keine Bedenken vorliegen, zum Militärdienst heranzuziehen;
diese würden damit auf Grund des § Sa des Entwurfs (nun
§J12) des R. u. St Ges. durch einjährige Dienstzeit einen Rechtsanspruch
auf Einbürgerung erlangen. Sollten sich aus diesem Verfahren Unzuträglichkeiten
ergeben, so würde es natürlich entsprechend einzuschränken
sein; wir möchten aber der Erwartung Ausdruck geben, daß
solche Unzuträglichkeiten nicht eintreten werden."“
Angehörige fremder Staaten, die nicht zugleich Deutsche sind, sind
nicht wehrpflichtig. Wollen sie freiwillig im Heer oder in der Marine
des Deutschen Reichs dienen, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung
des Kontingentsherrn und für die Marine der Kaiserlichen Genehmigung
(ogl. Wehrordnung 88 20 Ziff. 2, 21 Ziff. 2 und 3, 21a unten S. 189).
5. Der Ausdruck „muß eingebürgert werden“ findet sich zwar hier
wie in den beiden vorausgehenden Paragraphen des Gesetzes. Er hat
aber insofern andere Bedeutung, als der § 12 dem Ausländer keinen
Anspruch auf Einbürgerung zugesteht, den er im Verwaltungsrechtsverfahren
oder im Rekurswege verfolgen könnte (8§ 40 Abs. 1 des
R. u. StGes.). Das Wort „muß“ enthält nur eine gesetzliche und daher
bindende Weisung an die zuständigen Behörden, den Ausländer, der
die in § 12 aufgeführten Erfordernisse erfüllt, einzubürgern, die Genehmigung
seines Antrags von keinen weiteren Voraussetzungen als
etwa den in Staatsverträgen begründeten abhängig zu machen und
nicht aus anderen Gründen des freien Ermessens abzulehnen.
Grundsätzlich ist der Rechtsanspruch auf Einbürgerung nur ehemaligen
Deutschen und Angestellten im Reichsdienste eingeräumt. Der
Einbeziehung des § 12 unter die Fälle des im Rechtswege verfolgbaren
Anspruchs stand besonders das Bedenken entgegen, daß unter Umständen
das Verwaltungsgericht eines Bundesstaats darüber zu entscheiden hätte,
ob der Bundesrat mit Recht die Einbürgerung eines Ausländers für
unzulässig erklärt hat.
6. Für den Fall, daß der Ausländer noch minderjährig sein sollte,
vgl. Anm. 10 zu § 8.
7. Nach § 35 des R. u. StGes. gilt für die Verleihung der un-