Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2.  Abschn.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  (§  12.)  89

„Die  in  Aussicht  genommene  Neugestaltung  des  §  11  des  Reichsmilitärgesetzes,
  wonach  künftig  staatlose  Personen,  die  sich  im  Reichsgebiet
oder  in  einem  Schutzgebiete  dauernd  aufhalten,  zur  Erfüllung  wie  Deutsche
herangezogen  werden  können,  beweist  bereits  zur  Genüge,  daß  von  dieser
Vorschrift  auch  Gebrauch  gemacht  werden  soll.  In  der  Tat  besteht  die
Absicht,  staatlose  junge  Leute,  die  militärtauglich  sind,  und  in  deren
Person  im  Einzelfalle  keine  Bedenken  vorliegen,  zum  Militärdienst  heranzuziehen;
  diese  würden  damit  auf  Grund  des  §  Sa  des  Entwurfs  (nun
§J12)  des  R.  u.  St  Ges.  durch  einjährige  Dienstzeit  einen  Rechtsanspruch
auf  Einbürgerung  erlangen.  Sollten  sich  aus  diesem  Verfahren  Unzuträglichkeiten
  ergeben,  so  würde  es  natürlich  entsprechend  einzuschränken
  sein;  wir  möchten  aber  der  Erwartung  Ausdruck  geben,  daß
solche  Unzuträglichkeiten  nicht  eintreten  werden."“

Angehörige  fremder  Staaten,  die  nicht  zugleich  Deutsche  sind,  sind
nicht  wehrpflichtig.  Wollen  sie  freiwillig  im  Heer  oder  in  der  Marine
des  Deutschen  Reichs  dienen,  so  bedürfen  sie  der  vorherigen  Genehmigung
des  Kontingentsherrn  und  für  die  Marine  der  Kaiserlichen  Genehmigung
(ogl.  Wehrordnung  88  20  Ziff.  2,  21  Ziff.  2  und  3,  21a  unten  S.  189).

5.  Der  Ausdruck  „muß  eingebürgert  werden“  findet  sich  zwar  hier
wie  in  den  beiden  vorausgehenden  Paragraphen  des  Gesetzes.  Er  hat
aber  insofern  andere  Bedeutung,  als  der  §  12  dem  Ausländer  keinen
Anspruch  auf  Einbürgerung  zugesteht,  den  er  im  Verwaltungsrechtsverfahren
  oder  im  Rekurswege  verfolgen  könnte  (8§  40  Abs.  1  des
R.  u.  StGes.).  Das  Wort  „muß“  enthält  nur  eine  gesetzliche  und  daher
bindende  Weisung  an  die  zuständigen  Behörden,  den  Ausländer,  der
die  in  §  12  aufgeführten  Erfordernisse  erfüllt,  einzubürgern,  die  Genehmigung
  seines  Antrags  von  keinen  weiteren  Voraussetzungen  als
etwa  den  in  Staatsverträgen  begründeten  abhängig  zu  machen  und
nicht  aus  anderen  Gründen  des  freien  Ermessens  abzulehnen.

Grundsätzlich  ist  der  Rechtsanspruch  auf  Einbürgerung  nur  ehemaligen
  Deutschen  und  Angestellten  im  Reichsdienste  eingeräumt.  Der
Einbeziehung  des  §  12  unter  die  Fälle  des  im  Rechtswege  verfolgbaren
Anspruchs  stand  besonders  das  Bedenken  entgegen,  daß  unter  Umständen
das  Verwaltungsgericht  eines  Bundesstaats  darüber  zu  entscheiden  hätte,
ob  der  Bundesrat  mit  Recht  die  Einbürgerung  eines  Ausländers  für
unzulässig  erklärt  hat.

6.  Für  den  Fall,  daß  der  Ausländer  noch  minderjährig  sein  sollte,
vgl.  Anm.  10  zu  §  8.

7.  Nach  §  35  des  R.  u.  StGes.  gilt  für  die  Verleihung  der  un-