Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (822.) 125 
6. § 36 der Wehrordnung lautet: 
„1. Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch 
die Ober-Ersatzkommission. 
2. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen steht nur 
den Militärpflichtigen und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen 
eine Berufung an die höheren Instanzen zu. “ 
7. Zuständig ist die Ersatzkommission, in deren Bezirk der Wehr- 
vflichtige sich zur Rekrutierungsstammrolle angemeldet hat oder anzu- 
melden hätte, wenn er das miltärpflichtige Alter schon erreicht haben 
würde. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalender- 
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr voll- 
endet (Wehrordnung § 22 Nr. 2). Nach Beginn der Militärpflicht haben 
die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungs- 
stammrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde 
des Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufent- 
halt, bei Mangel eines solchen seinen Wohnsitz und bei Mangel des 
letzteren seinen Geburtsort hat (Wehrordnung § 25 Nr. 1—4). 
8. Die Ersatzkommission hat das Zeugnis nach freier Überzeugung 
auszustellen. Ihre Entscheidung kann weder im Rechtszuge für das 
Ersatzwesen angefochten noch im Verwaltungsrechtsstreit über den An- 
spruch auf Enlassung nachgeprüft werden. Nur wenn der Militär- 
vorsitzende und der Zivilvorsitzende nicht gleicher Uberzeugung sind, haben 
sie die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen. 
9. Mannschaften des aktiven Heeres sind 
a) im Frieden: 
1. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, 
mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, 
Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung 
in einen Truppenteil an, sämtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Ent- 
lassung aus dem aktiven Dienste, 
2. die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur 
Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation, 
3. die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Mann- 
schaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf 
des Tages der Wiederentlassung, 
b) im Kriege außerdem: 
4. alle zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen 
Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, 
von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.