2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (822.) 125
6. § 36 der Wehrordnung lautet:
„1. Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch
die Ober-Ersatzkommission.
2. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen steht nur
den Militärpflichtigen und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen
eine Berufung an die höheren Instanzen zu. “
7. Zuständig ist die Ersatzkommission, in deren Bezirk der Wehr-
vflichtige sich zur Rekrutierungsstammrolle angemeldet hat oder anzu-
melden hätte, wenn er das miltärpflichtige Alter schon erreicht haben
würde. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalender-
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr voll-
endet (Wehrordnung § 22 Nr. 2). Nach Beginn der Militärpflicht haben
die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungs-
stammrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde
des Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufent-
halt, bei Mangel eines solchen seinen Wohnsitz und bei Mangel des
letzteren seinen Geburtsort hat (Wehrordnung § 25 Nr. 1—4).
8. Die Ersatzkommission hat das Zeugnis nach freier Überzeugung
auszustellen. Ihre Entscheidung kann weder im Rechtszuge für das
Ersatzwesen angefochten noch im Verwaltungsrechtsstreit über den An-
spruch auf Enlassung nachgeprüft werden. Nur wenn der Militär-
vorsitzende und der Zivilvorsitzende nicht gleicher Uberzeugung sind, haben
sie die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen.
9. Mannschaften des aktiven Heeres sind
a) im Frieden:
1. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage,
mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt,
Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung
in einen Truppenteil an, sämtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Ent-
lassung aus dem aktiven Dienste,
2. die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur
Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation,
3. die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Mann-
schaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf
des Tages der Wiederentlassung,
b) im Kriege außerdem:
4. alle zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen
Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören,
von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte