Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2.Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 24, 25.) 133 
seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit 
erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der 
deutsche Konful 12) zu hören. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichs- 
kanzler angeordnet werden, 13) daß Personen, welche die Staats- 
angehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate er- 
werben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung nicht 
erteilt werden darf. 
Reg. Entw. 8 21. — Komm. Entw. 8§ 21. — Komm Antr. Nr. 30 Ziff. 3, Nr. 38 
Buchst. a und b. — Komm. Ber. S. 57—58, 88—89. — Sten. Ber. S. 282 
C—D, 5275D—5276 A., 5331 A, 5775 C. 
1. Deutscher ist der Inhaber der Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaat oder der unmittelbaren Reichsangehörigkeit (vgl. § 35 des 
R. u. St Ges.). 
2. Inland sind auch die deutschen Schutzgebiete. 
3. Richtiger wäre wohl die Fassung „einen Wohnsitz“, da ein 
mehrfacher Wohnsitz möglich ist. § 25 setzt voraus, daß der Deutsche im 
Inland keinen Wohnsitz hat. 
Vgl. im übrigen wegen „Wohnsitz“ und „dauernden Aufenthalt"“ 
die Anm. 5 und 6 zu § 24. 
4. War der im Ausland lebende Deutsche Angehöriger mehrerer 
Bundesstaaten, so verliert er sämtliche Staatsangehörigkeiten und zu- 
gleich die mittelbare Reichsangehörigkeit. Der unmittelbare Reichs- 
angehörige hört unter den gleichen Voraussetzungen auf, Deutscher zu sein. 
5. In der allgemeinen Begründung des Reg. Entw. ist hierzu aus- 
geführt: 
„Was den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit betrifft, 
so wird im allgemeinen angenommen werden können, daß ein im Aus- 
land lebender Deutscher, der auf seinen ausdrücklichen Antrag eine fremde 
Staatsangehörigkeit erwirbt, auf seine frühere Staatsangehörigkeit keinen 
Wert mehr legt. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen der An- 
trag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit lediglich durch 
die Rücksicht auf Erwerbsverhältnisse und dergleichen veranlaßt wird. 
Auch trifft die Annahme eines freiwilligen Verzichts auf die Staats- 
angehörigkeit selbstverständlich dann nicht zu, wenn die fremde Staats- 
angehörigkeit nach der Landesgesetzgebung durch Aufenthalt oder Nieder- 
lassung oder durch die Geburt innerhalb des Landes oder andere außerhalb 
der Willensbestimmung der Beteiligten liegende Gründe ohne weiteres 
erworben wird. Allen diesen Erwägungen trägt der Gesetzentwurf Rech-
	        
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