Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

146 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
strecken, für welche die Voraussetzungen des § 27 nachgewiesen sind. 
Eine allgemeine Erklärung, daß die trotz der Aufforderung nicht zurück- 
gekehrten Deutschen ihrer Staatsangehörigkeit verlustig sind, ließe sich 
auf Grund des 8 27 nicht rechtfertigen. Der Beschluß ist dem Deutschen 
im Ausland etwa durch Vermittlung des deutschen Konsuls oder, wenn 
er nach Beendigung des Kriegs oder der Kriegsgefahr zurückgekehrt 
sein sollte, im Inland persönlich zuzustellen. Der Aufenthalt des Be- 
treffenden wird regelmäßig bekannt sein, da andernfalls nicht geprüft 
werden könnte, ob die Voraussetzungen der Ausbürgerung bestanden 
haben. Da gegen den Beschluß der Zentralbehörde kein Rechtsmittel 
zugelassen ist, erlangt der Beschluß mit der Zustellung Rechtskraft, d. h. 
der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt mit der Zustellung ein. Die 
Zentralbehörde ist nicht gehindert, den Ausbürgerungsbeschluß zurück- 
zunehmen, wenn sie sich überzeugt, daß er auf unzutreffenden Annahmen 
beruhte. In solchem Fall bedarf es keiner Wiedereinbürgerung (Seydel- 
Piloty S. 161 Anm. 64). 
8. Vgl. Anm. 21 und 22 zu § 22 des R. u. Stes. 
9. Die Aufforderung zur Rückkehr ist nicht auf Wehrpflichtige 
beschränkt, sie kann sich auch an andere Deutsche z. B. die in der Kranken- 
pflege ausgebildeten Frauen wenden. Die Aufforderung wird im Rl. 
veröffentlicht und kann durch Tagesblätter, Zeitschriften, im Auslande 
auch durch die Konsulate weiter verbreitet werden. Sie kann allgemein 
ergehen und kann sich auf bestimmte Länder oder Personen und Personen- 
klassen beschränken. 
10. Das Nichtbefolgen der Aufforderung setzt ihre Kenntnis voraus. 
Es kann daher nur ausgebürgert werden, wer nachweisbar von der 
Aufforderung Kenntnis erlangt hatte und ihr aus eigenem Verschulden 
nicht Folge leistete. 
Nach § 58 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und F 111 
Ziff. 2 der Wehrordnung (s. unten S. 193) haben sich bei eintretender 
allgemeiner Mobilmachung alle im Auslande befindlichen Personen des 
Beurlaubtenstandes unverzüglich in das Inland zurückzubegeben oder 
beim nächsten militärischen Befehlshaber, Gouverneur oder Berufskonsul 
zu melden, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit sind. Das gleiche 
gilt nach § 100 Ziff. 3 der Wehrordnung für die Landsturmpflichtigen, 
sobald der Landsturm durch Kaiserliche, in Bayern durch Königliche 
Verordnung aufgerufen ist (8 20 Ziff. S8 der Wehrordnung). Auch auf 
die Angehörigen des Beurlaubtenstandes und des Landsturms findet die 
Vorschrift des § 27 Anwendung. Bei der Prüfung der Frage, ob die
	        
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