160 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
der Reichsangehörigkeit eingeräumt. Die Verleihung steht vielmehr im
freien Ermessen des Reichskanzlers und geschieht gleich der Aufnahme
und Einbürgerung nur auf Antrag.
3. Für die Wirksamkeit der Verleihung und ihren Einfluß auf die
Staatsangehörigkeit der Ehefrau und der Kinder ist § 16 maßgebend.
Vgl. im übrigen hinsichtlich der Zuständigkeit § 35. Das Formblatt
für die Verleihungsurkunde ist unten S. 217 abgedruckt.
4. Ausländer ist der Angehörige eines ausländischen Staats, der
Staatlose und der ehemalige Deutsche, der sich in einem Schutzgebiete
niedergelassen hat. Doch ist § 33 auf diese drei Personengruppen nur
anzuwenden, soweit nicht nach § 35 mit den §§ 10, 11, 12, 26 Ah.3,
30, 31, 32 Abs. 3 des R. u. St Ges. ein Rechtsanspruch auf Verleihung
der unmittelbaren Reichsangehörigkeit begründet ist.
5. Die deutschen Schutzgebiete sind in Anm. 2 zu § 2 aufgeführt.
6. Vgl. Anm. 5 zu §7 des R. u. Stes.
7. Den Begriff „Eingeborener" erläuterte ein Vertreter der ver-
bündeten Regierungen im Reichstag wie folgt:
„Die Kolonialverwaltung versteht unter Eingeborenen die Angehörigen
der in den Schutzgebieten heimischen, eingesessenen Stämme, die ihnen
rechtlich gleichgestellten Angehörigen fremder farbiger Stämme und die
Mischlinge, indessen nur, insofern nicht die Stammesangehörigen oder
Mischlinge die Reichsangehörigkeit oder eine ausländische Staatsangehörig-
keit besitzen. Die Verleihung der Reichsangehörigkeit an Eingeborene
ist bisher nur unter der Voraussetzung erfolgt, daß der Bildungs= und
Wirschaftsstand sowie die sittliche Lebensführung des Eingeborenen die
bürgerlich-rechtliche Gleichstellung mit den Nichteingeborenen rechtfertigten.
Die Kolonialverwaltung hat mangels dieser Voraussetzungen bislang
überhaupt davon abgesehen, reinrassige Eingeborene einzubürgern, und
wird auch für die Zukunft, sofern die angegebenen Voraussetzungen
fehlen, davon Abstand nehmen. Dagegen hat sie in einzelnen Ausnahme-
fällen Mischlingen, bei denen die Voraussetzungen zutrafen, die Reichs-
angehörigkeit verliehen, um Härten zu beseitigen, die sich aus einer
Gleichstellung mit den Eingeborenen ergaben. Diese Fälle werden jedoch,
wie auch in der Begründung der Gesetzesvorlage zum § 33 ausgeführt
ist, auch in Zukunft eine seltene Ausnahme bilden.“
8. Vgl. Anm. 1 zu § 13 des R. u. Stes.
Dem ehemaligen Deutschen ist regelmäßig die Möglichkeit eröffnet,
sich um die Staatsangehörigkeit in seinem früheren Heimatstaat oder
um die unmittelbare Reichsangehörigkeit zu bewerben. Die Staats-