Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

3. Abschn. Unmittelbare Reichsangehörigkeit. (88 33, 34.) 161 
angehörigkeit gewährt größere Rechte und wird schon um deswillen 
vorzuziehen sein. Überdies ist die Verleihung der unmittelbaren Reichs— 
angehörigkeit als Ausnahmsmaßregel zu erachten, die nur in Frage 
kommt, wenn die Einbürgerung im Heimatstaat nicht zu erreichen ist. 
Die Nr. 2 des § 33 ist in der Reichstagskommission in das Gesetz 
eingefügt worden. Ein Regierungsvertreter bemerkte hierzu, es lasse 
sich nicht verkennen, daß die Personen, die im Ausland lebten, in erster 
Linie die Wiedereinbürgerung in den Reichsverband erstrebten, um den 
Schutz des Reichs zu erhalten, und daß es überdies vielfach zweifelhaft 
sein könne, welchem Bundesstaate sie oder ihre Vorfahren früher an- 
gehört hätten. Es könne da in der Tat den Verhältnissen entsprechen 
und zur Erleichterung der Wiedereinbürgerung dienen, wenn man ihnen 
die unmittelbare Reichsangehörigkeit verleihe. 
9. Inland ist das Deutsche Reich samt den Schutzgebieten. 
10. Vgl. Anm. 9 zu § 13. 
834. 
Einem Ausländer, 1) der im Reichsdienst 2) angestellt 3) ist 
und seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland 4) hat, muß 5) auf 
seinen Antrag die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen 6) 
werden, wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse be- 
zieht; sie kann) ihm verliehen werden, wenn er ein solches 
Einkommen nicht bezieht. 
Reg. Entw. —. — Komm. Entw. 8 30a. — Komm Antr. Nr. 2 Ziff. 7, Nr. 31. 
— Komm. Ber. S. 44—45, 95. — Sten. Ber. S. 262 B, 5334 B, 5775 C. 
1. Die Vorschrift des § 34 war im Reg. Entw. nicht enthalten. 
Sie verdankt ihre Entstehung dem Bestreben der Kommission, den Ge- 
danken der unmittelbaren Reichsangehörigkeit weiter auszubauen. Die 
Berechtigung dieser Bestimmung ist auch von einem Regierungsvertreter 
anerkannt worden, der ausführte, es könnten hier die Gründe, die im 
allgemeinen für die Ausdehnung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit 
in Betracht kämen, in noch verstärktem Maße geltend gemacht werden. 
Während bei den im § 13 erwähnten Personenklassen immerhin Be- 
ziehungen zu den Bundesstaaten vorhanden seien, in denen der Ein- 
zubürgernde oder sein Vorfahr die Staatsangehörigkeit besessen habe, 
bestünden solche Beziehungen bei den im § 15 erwähnten Personen in 
der Regel nicht. 
Ausländer ist der Angehörige eines fremden Staats, der Staat- 
lose und somit auch der ehemalige Deutsche. 
2. Vgl. Anm. 1 zu § 15 des R. u. Stes. 
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 11
	        
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