3. Abschn. Unmittelbare Reichsangehörigkeit. (88 33, 34.) 161
angehörigkeit gewährt größere Rechte und wird schon um deswillen
vorzuziehen sein. Überdies ist die Verleihung der unmittelbaren Reichs—
angehörigkeit als Ausnahmsmaßregel zu erachten, die nur in Frage
kommt, wenn die Einbürgerung im Heimatstaat nicht zu erreichen ist.
Die Nr. 2 des § 33 ist in der Reichstagskommission in das Gesetz
eingefügt worden. Ein Regierungsvertreter bemerkte hierzu, es lasse
sich nicht verkennen, daß die Personen, die im Ausland lebten, in erster
Linie die Wiedereinbürgerung in den Reichsverband erstrebten, um den
Schutz des Reichs zu erhalten, und daß es überdies vielfach zweifelhaft
sein könne, welchem Bundesstaate sie oder ihre Vorfahren früher an-
gehört hätten. Es könne da in der Tat den Verhältnissen entsprechen
und zur Erleichterung der Wiedereinbürgerung dienen, wenn man ihnen
die unmittelbare Reichsangehörigkeit verleihe.
9. Inland ist das Deutsche Reich samt den Schutzgebieten.
10. Vgl. Anm. 9 zu § 13.
834.
Einem Ausländer, 1) der im Reichsdienst 2) angestellt 3) ist
und seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland 4) hat, muß 5) auf
seinen Antrag die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen 6)
werden, wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse be-
zieht; sie kann) ihm verliehen werden, wenn er ein solches
Einkommen nicht bezieht.
Reg. Entw. —. — Komm. Entw. 8 30a. — Komm Antr. Nr. 2 Ziff. 7, Nr. 31.
— Komm. Ber. S. 44—45, 95. — Sten. Ber. S. 262 B, 5334 B, 5775 C.
1. Die Vorschrift des § 34 war im Reg. Entw. nicht enthalten.
Sie verdankt ihre Entstehung dem Bestreben der Kommission, den Ge-
danken der unmittelbaren Reichsangehörigkeit weiter auszubauen. Die
Berechtigung dieser Bestimmung ist auch von einem Regierungsvertreter
anerkannt worden, der ausführte, es könnten hier die Gründe, die im
allgemeinen für die Ausdehnung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit
in Betracht kämen, in noch verstärktem Maße geltend gemacht werden.
Während bei den im § 13 erwähnten Personenklassen immerhin Be-
ziehungen zu den Bundesstaaten vorhanden seien, in denen der Ein-
zubürgernde oder sein Vorfahr die Staatsangehörigkeit besessen habe,
bestünden solche Beziehungen bei den im § 15 erwähnten Personen in
der Regel nicht.
Ausländer ist der Angehörige eines fremden Staats, der Staat-
lose und somit auch der ehemalige Deutsche.
2. Vgl. Anm. 1 zu § 15 des R. u. Stes.
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 11