Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

3. Abschn. Unmittelbare Reichsangehörigkeit. (88 34, 35.) 163 
88 5 und 6 finden Anwendung, auch wenn das legitimierte Kind 
oder die Ehefrau des Deutschen einer farbigen Rasse angehören. 
87 ist nur anwendbar, wenn ein unmittelbarer Reichsangehöriger 
sich in einem Bundesstaate niedergelassen hat und dort die Aufnahme 
beantragt, nicht aber auf den Angehörigen eines Bundesstaats, der sich 
in einem deutschen Schutzgebiet niedergelassen hat (vgl. Anm. 4 zu § 7). 
Vom 88 ist nur der erste Absatz auf Bewerber um die unmittel- 
bare Reichsangehörigkeit anzuwenden. Die Einvernahme der Gemeinde 
und des Armenverbands nach Abs. 2 ist in den Schutzgebieten vielfach 
wegen Mangels dieser Einrichtungen ausgeschlossen. 
Da §9 für anwendbar erklärt ist, hat der Reichskanzler vor der 
Einbürgerung festzustellen, daß kein Bundesstaat Bedenken dagegen erhebt. 
Die §88 10 und 11 finden je mit Ausnahme des zweiten Satzes 
Anwendung. 
Vom § 12 ist auch nur der erste Satz anwendbar. § 8 Abs. 2 ist 
aus den gleichen Gründen ausgeschlossen wie bei den 8§8 10 und 11. 
Dagegen ist nicht ersichtlich, warum 8 9 Abs. 1 auf Ausländer, die im 
Heer oder in der Marine aktiv gedient und sich in einem deutschen 
Schutzgebiet niedergelassen haben, nicht Anwendung finden soll. Es liegt 
die Vermutung nahe, daß der Gesetzgeber entweder aus Versehen die 
Vorschrift des § 9 Abs. 1 nicht unter die unanwendbaren Vorschriften 
aufgenommen oder folgewidrig bei der Ausschaltung des § 12 Satz 2 
den § 9 Abs. 1 für unanwendbar erklärt hat. 
§ 13 ist zwar nicht nach dem Wortlaut des § 35, aber rechtlich auf 
die unmittelbare Reichsangehörigkeit unanwendbar, da für ihre Ver- 
leihung an ehemalige Deutsche in § 33 Nr. 2 eine Sonderbestimmung 
getroffen ist. 
§ 14 ist für unanwendbar erklärt. 
§ 15 ist tatsächlich nicht anzuwenden, da die Verleihung der un- 
mittelbaren Reichsangehörigkeit an ausländische Reichsbeamte im Aus- 
land durch § 34 ausdrücklich geregelt ist. 
§16 findet Anwendung. Sollen beispielsweise Familienangehörige 
einer farbigen Rasse von der Einbürgerung ausgeschlossen werden, so muß 
für sie in die Einbürgerungsurkunde ein Vorbehalt eingetragen werden. 
Die §§ 17 und 18 sind ohne Einschränkung anzuwenden. 
§ 19 kann hinsichtlich der Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts 
in Gebietsteilen nicht angewendet werden, in denen die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht wie im Deutschen Reich 
geregelt sind. 
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