166 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
Tatsächlich sind die Bancroftverträge, soweit sie die Staatsangehörig-
keit betreffen, bedeutungslos geworden. Der Deutsche, der sich in den
Vereinigten Staaten naturalisieren läßt, verliert die Reichsangehörigkeit
nach § 25 Abs. 1 des R. u. St Ges. mit dem Erwerb des nordamerikanischen
Bürgerrechts. Erhält er nach § 25 Abs. 2 die Genehmigung zur Bei-
behaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit, so bleibt ihm diese auch
nach Ablauf der fünfjährigen Aufenthaltsfrist im Sinne des Art. l
Abs. 1 der Bancroftverträge, weil die Vertragsbestimmungen eine dop-
pelte Staatsangehörigkeit nicht ausschließen und für die deutsche Staats-
angehörigkeit der Verlustgrund des Aufenthalts im Ausland nicht mehr
besteht. Anderseits kann auch während der erwähnten fünfjährigen Frist
der in Nordamerika naturalisierte ehemalige Deutsche nicht mehr als
Reichsangehöriger behandelt werden, da er die Reichsangehörigkeit be-
reits mit der Naturalisation in den Vereinigten Staaten verloren hat.
Die gleiche Rechtslage wie im Deutschen Reich besteht aber auch in
den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Nach § 2 ihres Gesetzes
vom 2. März 1907 (vgl. Bl. f. adm. Pr. Bd. 60 S. 374) über die Wieder-
aufgabe des Staatsbürgerrechts und den Schutz der Staatsbürger im
Ausland verliert der nordamerikanische Bürger mit der Aufnahme in
einen fremden Staatsverband sein Staatsbürgerrecht. Damit ist auch
der 2. Absatz des Art. 1 der Bancroftverträge außer Wirksamkeit gesetzt.
Die Bestimmungen des Art. I Abs. 3 und des Art. II sind selbstver-
ständlich und daher bedeutungslos. Art. IV Abs. 2 ist rechtsunwirksam,
weil ein Verzicht auf die deutsche Reichsangehörigkeit ohne förmliche Ent-
lassung den Verlust der Reichsangehörigkeit nicht zur Folge hat. Hiernach
kommt den Vorschriften der Bancroftverträge nur mehr in sehr beschränktem
Maße rechtlicher Wert zu. (Vgl. Anm. 6 zu § 8 und Anm. 5 zu 8 25.)
Außerdem kommt noch für Preußen der Optantenkindervertrag mit
Dänemark vom 11. Juni 1907 (s. unten S. 210) in Betracht. (Vol.
Anm. 3 zu § 3.)
9637.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen 1) auf Vor-
schriften des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 2) oder
des Gesetzes, betreffend die Naturalisation von Ausländern,
welche im Reichsdienst angestellt sind, vom 20. Dezember 18750
verwiesen ist, treten an deren Stelle 4) die entsprechenden Vor-
schriften dieses Gesetzes.
Reg. Entw. § 32. — Komm. Entw. § 32. — Komm. Ber. S. 69, 95.