Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes. 183
sich diesen Ausführungen an und wies darauf hin, daß diese Vorschrift
nur eine Festlegung geltenden Rechtes sei. Schon eine Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 6. Januar 1871 bestimme gleiches für die
Deutschen in Rußland. Auch in der Literatur werde diese Befugnis den
bundesstaatlichen Gesandten zugewiesen. Für Bayern seien diese Befug—
nisse durch Artikel VIII des Bayerischen Schlußprotokolls begründet.
3. Die Beschlüsse unter Buchstabe b) und c) sind in der Reichs-
tagskommission beantragt worden.
Zur Begründung dieser Anträge wurde übereinstimmend aus-
geführt, daß die Fälle der Zurückstellung der Militärpflichtigen unter
den Voraussetzungen des § 20 des Reichsmilitärgesetzes im allgemeinen
einfach lägen. Ihre mündliche Verhandlung vor der verstärkten Ersatz-
kommission erscheine jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es sich um
Zurückstellungen im 1. und 2. Pflichtjahr handle, den Anträgen statt-
gegeben werden solle und die beiden ständigen Mitglieder der Ersatz-
kommission derselben Meinung seien. Diese Fälle könnten deshalb, wie
dies durch die vorgeschlagene Bestimmung geschehe, unbedenklich der
schriftlichen Entscheidung der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission
auf Grund der Akten überlassen werden. Dies habe den doppelten Vor-
teil, daß das Erscheinen des Reklamierten und seiner Angehörigen bei
der Musterung nicht erforderlich sei und daß das Musterungsgeschäft von
der Verhandlung über diese Reklamationen entlastet werde. Der ver-
stärkten Ersatzkommission blieben hiernach vorbehalten die Entscheidungen
1. über Zurückstellungen im dritten Pflichtjahr,
2. über Anträge, welche die beiden ständigen Mitglieder der Ersatz-
kommission ablehnen wollten,
3.über Anträge, bezüglich deren Meinungsverschiedenheiten zwischen
den beiden ständigen Mitgliedern der Ersatzkommission beständen (ogl.
den Abänderungsvorschlag zu § 30 Nr. 5 Satz 2).
Durch die Teilnahme des Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission
am ganzen Aushebungsgeschäfte werde dieser nicht nur seinen eigent-
lichen Dienstobliegenheiten auf längere Zeit entzogen, sondern es ent-
ständen der Staatskasse auch nicht unerhebliche Kosten. Tatsächlich genüge
sein Erscheinen zu den Verhandlungen über die im 8§ 30 Nr. 4 Abf. 1
aufgeführten Anträge auf Befreiung vom Militärdienst usw. Hierüber
solle an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Tagen nach
beendeter Aushebung entschieden werden. Auch das bürgerliche Mitglied
der Ober-Ersatzkommission habe nur zu diesen Geschäften zu erscheinen.
Die von dem Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission bisher