Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes. 181
7. Im 830 werden
a)
in der Nr. 3 folgende Vorschriften als Abs. 2 hinzugefügt:
1)
Der Reichskanzler kann die Entscheidung über die
im §20 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Zurückstellungen
für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiet, in
dem eine Schutztruppe nicht besteht, leben, dem Gouverneur,
und für Militärpflichtige, die im Ausland leben,
dem Konsul oder, wo ein Berufskonsul nicht vorhanden
ist, dem Gesandten des Reichs übertragen.
An Stelle des Gesandten des Reichs kann die Entscheidung
auch dem Gesandten eines Bundesstaats?)
für die Angehörigen dieses Staates übertragen werden.
b) in der Nr. 4 folgende Vorschriften als Abs. 3 und 4
Zc)
hinzugefügt:3)
Zurückstellungen von Militärpflichtigen im ersten
und zweiten Pflichtjahr auf je ein Jahr können durch
die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission in den
Fällen des § 20 erfolgen.
Die Anwesenheit des Zivilvorsitzenden der Oberersatzkommission
beim Aushebungsgeschäft ist während
der Verhandlungen über die im Abs. 1 bezeichneten
Gegenstände erforderlich. Für die übrige Zeit kann
seine Anwesenheit durch die obersten Zivilverwaltungsbehörden
der einzelnen Bundesstaaten angeordnet werden.
in der Nr. 5 der zweite Satz wie folgt geändert:)
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung
teilnehmen, ist bei Meinungsverschiedenheiten
die Angelegenheit der nächsthöheren Instanz, in den
Fällen des § 30 Nr. 4 Abf. 3 der verstärkten Ersatzkommission,
zur Entscheidung vorzulegen.
als Nr. 9 folgende Vorschriften hinzugefügt:“)
9. Der Reichskanzler kann die Geschäfte der Ersatzkommission
und der verstärkten Ersatzkommission in
Ansehung von Militärpflichtigen, die in einem Schutzgebiet,
in dem eine Schutztruppe nicht besteht, oder
im Ausland leben, besonderen Kommissionen übertragen;
solche Kommissionen werden auf seine Anordnung
in dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren