Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aenderungen  des  Reichsmilitärgesetzes.  181

7.  Im  830  werden

a)

in  der  Nr.  3  folgende  Vorschriften  als  Abs.  2  hinzugefügt:
  1)

Der  Reichskanzler  kann  die  Entscheidung  über  die
im  §20  Abs.  1  Nr.  7  vorgesehenen  Zurückstellungen
für  Militärpflichtige,  die  in  einem  Schutzgebiet,  in
dem  eine  Schutztruppe  nicht  besteht,  leben,  dem  Gouverneur,
  und  für  Militärpflichtige,  die  im  Ausland  leben,
dem  Konsul  oder,  wo  ein  Berufskonsul  nicht  vorhanden
  ist,  dem  Gesandten  des  Reichs  übertragen.
An  Stelle  des  Gesandten  des  Reichs  kann  die  Entscheidung
  auch  dem  Gesandten  eines  Bundesstaats?)
für  die  Angehörigen  dieses  Staates  übertragen  werden.

b)  in  der  Nr.  4  folgende  Vorschriften  als  Abs.  3  und  4

Zc)

hinzugefügt:3)

Zurückstellungen  von  Militärpflichtigen  im  ersten
und  zweiten  Pflichtjahr  auf  je  ein  Jahr  können  durch
die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  in  den
Fällen  des  §  20  erfolgen.

Die  Anwesenheit  des  Zivilvorsitzenden  der  Oberersatzkommission
  beim  Aushebungsgeschäft  ist  während
der  Verhandlungen  über  die  im  Abs.  1  bezeichneten
Gegenstände  erforderlich.  Für  die  übrige  Zeit  kann
seine  Anwesenheit  durch  die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden
  der  einzelnen  Bundesstaaten  angeordnet  werden.
in  der  Nr.  5  der  zweite  Satz  wie  folgt  geändert:)
Wo  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung
  teilnehmen,  ist  bei  Meinungsverschiedenheiten
die  Angelegenheit  der  nächsthöheren  Instanz,  in  den
Fällen  des  §  30  Nr.  4  Abf.  3  der  verstärkten  Ersatzkommission,
  zur  Entscheidung  vorzulegen.
als  Nr.  9  folgende  Vorschriften  hinzugefügt:“)

9.  Der  Reichskanzler  kann  die  Geschäfte  der  Ersatzkommission
  und  der  verstärkten  Ersatzkommission  in
Ansehung  von  Militärpflichtigen,  die  in  einem  Schutzgebiet,
  in  dem  eine  Schutztruppe  nicht  besteht,  oder
im  Ausland  leben,  besonderen  Kommissionen  übertragen;
  solche  Kommissionen  werden  auf  seine  Anordnung
  in  dem  Schutzgebiet  am  Amtssitz  eines  höheren