Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz v. 22. Juli 1913. 11 
Antrag gestellt wird, auf deren Kinder oder Enkel sowie 
auf Personen, die von einem Angehörigen des Staates 
an Kindes Statt angenommen sind, es sei denn, daß der 
Antragsteller einem ausländischen Staate angehört, 
2. auf Ausländer, die im Deutschen Reiche geboren sind, 
wenn sie sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag 
gestellt wird, bis zur Vollendung des einundzwanzigsten 
Lebensjahrs dauernd aufgehalten haben und die Ein- 
bürgung innerhalb zweier Jahre nach diesem Zeitpunkt 
beantragen. 
* 10. 
Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die 
zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß auf 
ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete sie sich 
niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn sie den Erforder- 
nissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Ueber das Er- 
fordernis unter Nr. 2 ist vor der Einbürgerung die Gemeinde 
des Niederlassungsorts zu hören. 
11. 
Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichs- 
angehörigkeit durch Entlassung verloren hat, muß auf seinen 
Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich nieder- 
gelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen 
des § 8 Abs. 1 entspricht und den Antrag innerhalb zweier 
Jahre nach der Volljährigkeit stellt. Die Vorschrift des § 8 
Abs. 2 findet Anwendung. 
12. 
Ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher 
im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat, muß auf 
seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich 
niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erforder- 
nissen des § 8 Abs. 1 enspricht und die Einbürgerung nicht 
das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde. 
Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 finden 
Anwendung. 
13. 
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland nieder- 
gelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher an-
	        
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