14 A. Gesetzestexte.
8 20.
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaate bewirkt gleichzeitig die Entlassung aus der Staats-
angehörigkeit in jedem anderen Bundesstaate, soweit sich der
Entlassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesstaate durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen
Behörde des entlassenden Staates vorbehält. Dieser Vorbehalt
muß in der Entlassungsurkunde vermerkt werden.
821.
Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen auf seinen
Antrag erteilt werden, wenn er die Staatsangehörigkeit in
einem anderen Bundesstaate besitzt und sich diese gemäß 8 20
vorbehält.
8 22
Fehlt es an den Voraussetzungen des § 21, so wird die
Entlassung nicht erteilt
1. Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht
endgültig enschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der
Ersatzkommission darüber beibringen, daß nach der Ueber-
zeugung der Kommission die Entlassung nicht in der Ab-
sicht nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven Dienst-
pflicht zu umgehen,
2. Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine
oder der aktiven Schutztruppen,
3. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56 Nr. 2
bis 4 des Reichsmilitärgesetzes bezeichneten Art, sofern sie
nicht die Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben,
4. sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem
sie eine Einberufung zum aktiven Dienste erhalten haben,
5. Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Be-
urlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind.
Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen darf
in Friedenszeiten die Entlassung nicht versagt werden. Für
die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem
Kaiser der Erlaß besonderer Anordnungen vorbehalten.
8 23.
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung einer