Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz v. 22. Juli 1913. 17
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch
den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.
8 29.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des
8 26 Abs. 1, 2 und der 8827, 28 sowie der Wiedererwerb
der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 2
erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder,
deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wieder-
eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die
Ehefrau oder die Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
befinden. Ausgenommen sind Döchter, die verheiratet sind oder
verheiratet gewesen sind.
g 30.
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat,
aber bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Abs. 1 als nicht
entlassen gelten würde, muß auf seinen Antrag von dem Bundes-
staat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert
werden, wenn er seit dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeit-
punkt seinen Wohnsitz im Inland behalten hat und den Er-
fordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht, auch den Antrag inner-
halb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellt.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
8 31.
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes über die
Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörig-
keit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 35 5) durch zehn-
jährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, muß von dem
Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, ein-
gebürgert werden, wenn er keinem Staate angehört.
Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen eines
Bundesstaats oder eines in einen solchen einverleibten Staates,
der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juni
1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörigkeit durch Aufent-
halt außerhalb seines Heimatstaats verloren hat.
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 2