Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

294 E. Vollzugsvorschriften. 
in geringfügigen Sachen zu erlassen, es ist vielmehr vor der Bekannt- 
machung eines Steckbriefes jedesmal sorgfältig zu prüfen, ob die 
Schwere der Tat oder die Gefährlichkeit des Täters oder andere be- 
sondere Umstände eine solche Bekanntmachung angemessen oder erforder- 
lich erscheinen lassen. 
Um der bestimmungswidrigen Ausstellung von Heimatscheinen 
und Staatsangehörigkeitsausweisen (auch Pässen pp.) vorzubeugen, ist 
von der zur Erteilung zuständigen Behörde in allen nicht etwa schon 
durch die Einsichtnahme in das Deutsche Fahndungsblatt und in das 
Zentralpolizeiblatt geklärten Fällen die zuständige Strafregisterbehörde 
um eine Mitteilung darüber zu ersuchen, ob der Antragsteller sich 
der Vollstreckung einer in Deutschland gegen ihn erkannten, noch nicht 
verjährten Strafe entzieht, und ob er — sei es behufs Strafverfolgung, 
sei es behufs Strafvollstreckung — steckbrieflich verfolgt wird. In ein- 
wandfreien Fällen kann von einer derartigen Nachfrage abgesehen werden. 
Den zur Erteilung von Ausweispapieren zuständigen Behörden 
bleibt es unbenommen, sich außerdem, falls es notwendig erscheint, 
auf anderem Wege, z. B. durch Rückfrage bei der Polizeibehörde des 
Geburtsortes, des letzten Wohnsitzes oder des letzten Aufenthaltsortes 
des Antragstellers, Gewißheit darüber zu verschaffen, ob dem Antrage 
keine Bedenken entgegenstehen. 
Durch derartige Rückfragen ist — falls erforderlich — auch fest- 
zustellen, ob nicht einer der in II Ziff. 2 aufgeführten Versagungs- 
gründe vorliegt. 
2. Für Heimatscheine gilt außerdem die Beschränkung, daß sie 
ausgestellt werden dürfen: 
à) Personen männlichen Geschlechts, die noch nicht wehrpflichtig 
sind, d. h. das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
nur für die Zeit bis zum Eintritt ihrer Militärpflicht, d. h. 
bis zum 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in dem sie das 
20. Lebensjahr vollenden; 
b) Wehrpflichtigen, die sich noch nicht im militär pflichtigen Alter 
befinden, für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses 
Alter hinausliegende Zeit nur insoweit, als sie eine Bescheini- 
gung des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungs- 
ortes darüber erbringen, daß ihrer Abwesenheit für die beab- 
sichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen (Wehr- 
ordnung § 107 Ziff. 1); 
c) Militärpflichtigen (§ 22 der Wehrordnung) nur beim Nach- 
weise ihrer Zurückstellung und für die Dauer derselben; 
d) Wehrpflichtigen, über deren Dienstpflicht endgültige Entscheidung 
getroffen ist, nur, wenn sie sich über die Erfüllung ihrer 
militärischen Pflichten ausweisen können.
	        
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