Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

296 E. Vollzugsvorschriften. 
IV. Gültigkeitsdauer. 
Staatsangehörigkeitsausweise werden auch künftig ohne 
Zeitbeschränkung erteilt. 
Der Zeitraum, bis zu welchem die Gültigkeit eines Heimat- 
scheins bemessen werden darf, ist jetzt durch den Bundesratsbeschluß 
vom 27. November v. Irs. (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 1201) auf zehn Jahre bemessen. Der ausfertigenden Behörde 
bleibt es überlassen, innerhalb dieses Zttraumes auch eine kürzere 
Gültigkeitsdauer der Heimatscheine zu bestimmen. Eine solche Ein- 
schränkung muß erfolgen, soweit die Militärverhältnisse des Antrag- 
stellers und eventuell seiner Söhne dazu Anlaß geben (vgl. oben II 
Nr. 2). 
V. Erneuerung. 
Anträgen auf Erneuerung abgelaufener Heimatscheine ist zu ent- 
sprechen, sofern keiner der unter II Nr. 1 und 2 angegebenen Um- 
stände entgegensteht, jedoch nur durch die Erteilung, nicht etwa durch 
Verlängerung der Gültigkeit früher erteilter Scheine. 
VI. Stempelpflicht. 
Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise unterliegen nach 
Pos.?77 des Stempeltarifs in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni1909 
(Gesetzsamml. S. 587) einer Stempelsteuer von 3 / Ausfertigungs- 
gebühren sind nicht zu erheben. 
VII. Zustellung. 
Staatsangehörigkeitsausweise können den Antragstellern unmittel- 
bar zugesandt werden. 
Heimatscheine sind in der Regel durch das zuständige Konsulat 
(für die Niederlande durch das Kaiserliche Generalkonsulat in Amster- 
dam) zuzustellen. Wegen der versuchsweise angeordneten unmittel- 
baren Uebersendung von Heimatscheinen an in der Schweiz lebende 
Staatsangehörige wird jedoch auf den Runderlaß vom 12. August 
v. Irs. verwiesen. 
VIII. Eilbedürftigkeit. 
Anträge auf Erteilung oder Neuerteilung von Heimatscheinen sind 
stets als Eilsachen zu behandeln und so schnell zu erledigen, als es 
sich mit der gebotenen sorgfältigen Prüfung der einschlägigen Ver- 
hältnisse irgend vereinbaren läßt. Auch über die Anträge auf Er- 
teilung von Staatsangehörigkeitsausweisen ist möglichst bald zu ent- 
scheiden. 
IX. Ausfertigung. 
Bei der Ausfertigung der Ausweise ist mit der größten Sorg- 
falt zu verfahren. Korrekturen durch Ueberschreiben oder Radieren
	        
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