Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

1. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. (8 1.) 29 
pflichtungen zu erfüllen, dazu gekommen, im Verwaltungswege 
eine Reihe von Erleichterungen zu statuieren und durch die vor— 
geschlagenen Veränderungen des Reichsmilitärgesetzes und des Ge— 
setzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, Vorsorge zu treffen, 
daß den Auslandsdeutschen noch weitere Erleichterungen in der 
Erfüllung ihrer Wehrpflicht gewährt werden können. Wir sind 
der Meinung, daß diese Bestimmungen über den Verlust der Staats- 
angehörigkeit notwendig sind, und daß die vorgeschlagene Regelung 
allen billigen Anforderungen und allen Anforderungen derer 
Rechnung trägt, die der Ansicht gewesen sind, daß das bisherige 
Recht der politischen und wirtschaftlichen Weltstellung Deutsch- 
lands nicht mehr entspreche."“ 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
SI. 
Deutscher 1) 2) 3) ist, wer 0 die Staatsangehörigkeit 5) in einems) 
Bundesstaat?) (§8 3 bis 32) oder s) die unmittelbare Reichs- 
angehörigkeit (8§ 33 bis 35) besitzt. 59) 10) 11) 
Reg. Entw. §1. — Komm. Entw. §1. — Komm. Antr. Nr. 2 Ziff. 1, Nr. 5. — 
Komm.Ber. S. 2—4, 70, 72. Antr. Nr. 1011, 1015 (Resolution). — Sten. 
Ber. S. 5270 B—-C, 5278 A-5282 A, 5287D—5288 A, 5288 C, 5340 B—0, 
5767 B. 
1. Deutscher — Angehöriger des Deutschen Reichs. Der Ausdruck 
ist staatsrechtlich, nicht völkisch zu verstehen. Für das Wesen der Reichs- 
angehörigkeit ist daher belanglos, ob ihr Träger nach Rassenabstammung 
und Muttersprache Deutscher ist; anderseits sind Osterreicher, Schweizer, 
Amerikaner, Balten usw., die deutscher Abstammung sind und deutsch 
als Muttersprache reden, nicht Deutsche im Sinne des R. u. St Ges. Der 
gesetzliche Begriff hätte sich durch den Ausdruck „Reichsdeutscher“ ge- 
nauer umschreiben lassen; der Ausdruck ist aber abgelehnt worden, weil 
er bisher in der Gesetzessprache nicht üblich ist und weil das BGB. 
gleichfjalls die Bezeichnung „Deutscher“ verwendet. 
2. Deutscher kann nur ein Mensch sein; juristische Personen ver- 
mögen nicht die Reichs= oder eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. 
Die Frage, ob eine juristische Person als zum Deutschen Reich gehörig 
gilt, liegt auf dem Gebiete der Schutzgewährung gegenüber dem Aus- 
lande. Hierfür sind völkerrechtliche Grundsätze maßgebend, die zum Teil 
im Konsulargerichtsbarkeitsgesetze und in den zugehörigen Ausführungs-
	        
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