8. 52.
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit.
Die Goldmünzgewichte sollen aus einer zinnhaltigen Kupferlegirung bestehen.
Es wird ferner vorgeschrieben für die Gewichtsstücke
unter 8. 61 I: die Gestalt einer kreisrunden Scheibe mit Knopf;
unter §. 61 II: die Gestalt eines flachen, sechsseitigen Prisma mit Knopf;
unter §. 51 III: die Gestalt eines Cylinders, dessen Durchmesser größer ist als
die Höhe, mit Knopf.
Die Gewichtsstücke unter §. 54 I und §. 51 III sollen mit N, diejenigen unter
§. 51 II mit P, nebst der betreffenden Markzahl und dem Markzeichen, z. B.: N 10 MA
P 20 J4 N 100 JX bezeichnet sein.
Betreffs der sonstigen Beschaffenheit werden an die Goldmünzgewichte dieselben An-
forderungen gestellt, wie an die nicht aus Eisen bestehenden Präzisionsgewichte.
§. 53.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen:
bei Gewichtsstücken für 5¾ 2 Milligramm
77 197 77 10 7) 2 7½)
*4 57 77) 20 77 3
*l 6 77. 50 77 15 77
77 « 100 M 20 1
J77 1 77 200 77 25 *-*m
77 77 77 500 7)# 50 77
„ „ „ 1000 „ 90 „
„ „ „ 2000 „ 160 „
§. 54.
Stempelung.
Die Stempelung ist wie bei den nicht aus Eisen bestehenden Präzisionsgewichten
auszuführen.