Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

8. 52. 
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit. 
Die Goldmünzgewichte sollen aus einer zinnhaltigen Kupferlegirung bestehen. 
Es wird ferner vorgeschrieben für die Gewichtsstücke 
unter 8. 61 I: die Gestalt einer kreisrunden Scheibe mit Knopf; 
unter §. 61 II: die Gestalt eines flachen, sechsseitigen Prisma mit Knopf; 
unter §. 51 III: die Gestalt eines Cylinders, dessen Durchmesser größer ist als 
die Höhe, mit Knopf. 
Die Gewichtsstücke unter §. 54 I und §. 51 III sollen mit N, diejenigen unter 
§. 51 II mit P, nebst der betreffenden Markzahl und dem Markzeichen, z. B.: N 10 MA 
P 20 J4 N 100 JX bezeichnet sein. 
Betreffs der sonstigen Beschaffenheit werden an die Goldmünzgewichte dieselben An- 
forderungen gestellt, wie an die nicht aus Eisen bestehenden Präzisionsgewichte. 
§. 53. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen: 
bei Gewichtsstücken für 5¾ 2 Milligramm 
77 197 77 10 7) 2 7½) 
*4 57 77) 20 77 3 
*l 6 77. 50 77 15 77 
77 « 100 M 20 1 
J77 1 77 200 77 25 *-*m 
77 77 77 500 7)# 50 77 
„ „ „ 1000 „ 90 „ 
„ „ „ 2000 „ 160 „ 
§. 54. 
Stempelung. 
Die Stempelung ist wie bei den nicht aus Eisen bestehenden Präzisionsgewichten 
auszuführen.
	        
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