Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

IV Vorwort. 
das Gesetz die Wehrpflicht. Wer sie verletzt, ist des deutschen 
Namens unwert und wird aus der Volksgemeinschaft aus- 
gestoßen. Der Nichtdeutsche aber, der dem Reiche zu Wasser 
oder zu Land unter Waffen gedient hat, soll zum Lohne dem 
Volke angehören, auf dessen Fahne er geschworen hat. 
So durchweht das Gesetz, das hundert Jahre nach Deutsch- 
lands Erhebung beschlossen ist, ein Hauch des Geistes, der 
1813 die deutschen Stämme mit Urgewalt aufrüttelte und 
zusammenführte. In Zeiten entstanden, da ganz Europa die 
Waffen schärfte und seine Völker um Festigung ihrer Stellung 
rangen, da Deutschland durch Ausbau seiner Wehr dem Frieden 
ein gewaltiges Bollwerk schuf, möge das Gesetz in allen Landen 
dem deutschen Namen dienen, daß immer häufiger und kraft- 
voller das Wort erklingt: 
Ich bin ein Deutscher! 
München, Ostern 1914. 
Der Verfasser.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.