2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 4.) 49
schon bei der Eheschließung oder Erzeugung Deutscher war oder nicht;
entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder des
Todes des Vaters, wenn er zwischen dem Beginn der Empfängniszeit
(BGB. § 1592) und dem Tage der Geburt eingetreten ist.
Die Ehe, aus der das Kind stammt, muß ferner bürgerlichrechtlich
gültig sein. Bei Beurteilung der Rechtsgültigkeit ist zu unterscheiden
zwischen den rechtlichen Erfordernissen für die Eingehung der Ehe
und der Form der Eheschließung.
I. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ehe sind zu beurteilen:
a) für Deutsche immer nach deutschem Recht, gleichviel ob die Ehe
im Reichsgebiete oder im Auslande geschlossen wird und gleichviel ob
der andere Verlobte Deutscher oder Ausländer ist (ss 1303—1315 BGB.),
b) für Ausländer nach dem Rechte ihres Heimatstaats, auch wenn
die Ehe im Deutschen Reich geschlossen wird und der andere Verlobte
Deutscher ist (Art. 13 Abs. 1 EcG. z. BG. und Art. 1—4 des Haager
Abkommens vom 12. Juni 1902 — Rl. 1904 S. 221 —, das in den
Art. 2 und 3 einzelne Ausnahmen von diesen Grundsätzen vorsieht).
II. Die Form der Eheschließung wird für Deutsche ausschließlich
durch die Gesetze des Landes bestimmt, in dem die Ehe geschlossen wird
(Art. 13 Abs. 3 EG. z. BGB. und Art. 5—7 des erwähnten Haager
Abkommens). Für Eheschließungen im Deutschen Reiche kommen die
Vorschriften der §§ 1316— 1321 BGB. und das Personenstandsgesetz
vom 6. Februar 1875 in der Fassung des Art. 46 EG. z. BGB. in Be-
tracht. Für die Eheschließungen Deutscher im Auslande gelten hinsicht-
lich der Form als Sonderbestimmungen die §§ 2—9, 11, 12 und 14 des
Gesetzes betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personen-
standes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 in der
Fassung des Art. 40 EcG. z. BGB. (Bundesgesetzblatt 1870 S. 599,
RGBl. 1896 S. 614), § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Konfulargerichts-
barkeit vom 7. April 1900 (REl. S. 220) und 8 7 des Schutzgebiets=
gesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 (Rl. S. 814). (über
Eheschließung vor einem englischen Gesandten vgl. Reger Bd. 6 S. 481).
Haben also für den deutschen Ehemann die Voraus-
setzungen der Ehe nach deutschem bürgerlichem Rechte be-
standen, ist die Ehe nach den Formvorschriften des Orts der
Eheschließung eingegangen und gilt das nach der Eheschlie-
Hung geborene Kind nach den deutschen Gesetzen als ehelich,
so erwirbt es bei der Geburt die Staatsangehörigkeit seines
deutschen Vaters.
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 4