2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§7.) 65
c) den Aufenthaltsbeschränkungen nach den §8 3 bis 5 des Frei-
zügigkeitsgesetzes nicht unterworfen werden kann.
Die Voraussetzungen bilden das Höchstmaß der Anforderungen, die
gegenüber dem Aufnahmebegehren eines Deutschen gestellt werden dürfen.
Weitere Bedingungen, wie etwa der Erwerb des Heimatrechts in einer
inländischen Gemeinde nach bayerischem Recht, die Leistung des Unter-
taneneids nach sächsischem Recht, die Entlassung aus einem anderen
Staatsverbande u. dgl. können durch Landesrecht nicht auferlegt werden.
Dagegen schließt das Reichsrecht grundsätzlich nicht aus, daß ein Deutscher,
der die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, aufgenommen
wird; denn die Verleihung der Staatsangehörigkeit ist den Bundesstaaten
als Ausfluß ihrer Hoheitsrechte vorbehalten (s. oben § 1 Anm. 4) und
greift hier in den Interessenbereich der übrigen Bundesstaaten nicht über,
da der Aufgenommene als Deutscher ohnehin die mittelbare Reichs-
angehörigkeit besaß. Es bildet sonach keine Verletzung des R. u. StGes.,
wenn ein Bundesstaat einen Deutschen aufnimmt, der sich nicht in seinem
Gebiete niedergelassen hat oder nach dem Freizügigkeitgesetze abgewiesen
werden könnte (Seydel in Hirths Annalen 1876 S. 165, 1883 S. 585;
Seydel-Piloty S. 148 Anm. 45; Laband Bd. 1 S. 168 Anm. 3;
dagegen Riedel S. 258 Anm. 3b).
Die Aufnahmeurkunde wird kostenfrei ausgestellt (8§ 38 Abs. 1 des
R. u. St es.).
Die Erteilung der Aufnahme wird mit der Aushändigung der Ur-
kunde wirksam (§ 16 Abs. 1 des R. u. St Ges.). Die Aufnahme erstreckt
sich auf die Ehefrau und die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder,
wenn für sie in der Urkunde kein Vorbehalt gemacht ist (§ 16 Abf. 2
des R. u. St Ges.).
8. Auf Grund der §8§ 3—5 des Freizügigkeitsgesetzes (abgedruckt
unten S. 200) kann die Aufnahme unter folgenden Voraussetzungen ab-
gelehnt werden: "
a) Der Antragsteller kann wegen seiner Bestrafungen nach den Landes-
gesetzen Aufenthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen
werden. Solche Beschränkungen sind bei vorläufig entlassenen Straf-
gefangenen (8§ 23—25 des Reichsstrafgesetzbuchs), bei Stellung unter
Polizeiaufsicht (§§ 38, 39 des Reichsstrafgesetzbuchs), in Bayern nach
Art. 37 Abs. 1, Art. 39 Ziff. 5 und 6, Art. 40—43 des Gesetzes über
Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in der Fassung vom 30. Juli 1899
(GVBl. S. 483 ff.) gegenüber Deutschen zulässig.
b) Der Antragsteller ist in einem Bundesstaate innerhalb der letzten
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 5