Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§9.) 81 
Verhandlungen über die geäußerten Bedenken ein. Nach ihrem Abschlusse 
teilt der Bundesstaat, der seine Bedenken zurückzieht oder der die ge- 
äußerten Bedenken für berechtigt anerkennt, dies dem Reichsamte des 
Innern mit, das den anderen beteiligten Bundesstaat hiervon benach- 
richtigt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird durch Vermittlung 
des Reichsamts des Innern die Entscheidung des Bundesrats angerufen. 
5. Die erhobenen Bedenken müssen mit bestimmten Tatsachen be- 
gründet werden. Es genügt nicht die Annahme, daß kein staatliches 
Interesse für die Einbürgerung vorliege, vielmehr müssen Tatsachen 
gegeben sein, die eine Gefährdung des Wohls des Reichs oder eines 
Bundesstaats zu rechtfertigen vermögen. Die Tatsachen selbst sind bei 
Erhebung der Bedenken gegenüber dem Reichsamt des Innern nicht 
anzugeben, sondern erst bei den unmittelbaren Verhandlungen mit der 
Regierung, die den Einbürgerungsantrag mitgeteilt hat. Daß ein Bundes- 
statt Bedenken nicht mit Zugehörigkeit des Antragstellers zu einem Be- 
kenntnisse begründen kann, das in seinem eigenen Staatsgebiete an- 
erkannt ist, wurde oben in Anm. 11 zu 8 8 erörtert. 
6. Welche Tatsachen die Besorgnis rechtfertigen können, gibt das 
Gesetz nicht an. Auch die Gesetzgebungsverhandlungen bieten keine ge- 
nügenden Anhaltspunkte für die Auslegung. Da solche Tatsachen auf 
den verschiedensten Gebieten liegen können, werden sich keine festen 
Regeln aufstellen lassen. Eine Gefährdung des Wohls des Reichs oder 
eines Bundesstaats wird man in deutschfeindlichen Umtrieben, in der 
Anteilnahme am Anarchismus, in der Zugehörigkeit zu einem Be- 
kenntnisse, dessen Lehren mit den deutschen staatlichen Einrichtungen 
nicht vereinbar sind, in der Beteiligung an Spionage, in zigeunerartiger 
Lebensweise, in schweren Verletzungen der öffentlichen Sicherheit oder 
Sittlichkeit u. a. m. erblicken können. 
7. Der erste Absatz des §9 findet überhaupt nur Anwendung auf 
Einbürgerungen nach den 8§ 8, 12 und 33 des R. u. StGes. In den 
Fällen der §§ 10, 11, 13—15, 26 Abs. 3, 30, 31, 32 Abs. 3 und 34 
bleibt § 9 völlig außer Betracht. 
Für die Anwendbarkeit des 89 Abs. 2 ist immer vorausgesetzt, 
daß die Bedingungen des § 8 Abf. 1 erfüllt sind. 
Den Ausnahmebestimmungen des 2. Absatzes liegt die Annahme 
zugrunde, daß der hier umschriebene Personenkreis dem Bundesstaate, 
bei dem die Einbürgerung beantragt wird, hinlänglich bekannt sein werde, 
so daß eine Befragung der übrigen Bundesstaaten nicht geboten sei. 
8.Die Aufzählung der Kinder und Enkel ehemaliger Staatsangehöriger 
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 6
	        
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